Zum Schwerpunkt BetriebsRAT
Ein Hauch von
Demokratie
Schon mal gewählt?
Blöde Frage – na sicher. Den Gemeinderat, den Nationalrat, oder
auch mal die ÖH ...
Und warum?
Weil nicht egal ist, wer die Regeln macht, nach denen wir leben
müssen.
Und wie ist das im Betrieb? Da schon mal jene gewählt, die die
Regeln machen – also die Vorgesetzten?
Von Klaudia Paiha
Wieder eine blöde
Frage - selbstverständlich nicht: der Betrieb ist eine weitgehend
„demokratiefreie Zone“. Über Betriebszeiten, Arbeitsabläufe,
Verwendung der Gewinne, etc. bestimmen allein EigentümerInnen und
deren Manager – nicht immer gerade zum Vorteil der Beschäftigten.
Entsprechend ist das Ringen um Mitbestimmung so alt, wie die
abhängige Beschäftigung selbst. So erkämpften unsere Vorfahren
mühsamst arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen, Kollektivverträge,
Mindestlöhne, das Recht auf Bildung von Gewerkschaften und auf
Einrichtung einer Belegschaftsvertretung mit verbrieften Rechten,
den Betriebsräten. Mit dieser einzigen betrieblichen Instanz, die
mittels Wahlen durch die unmittelbar im Arbeitsprozess Stehenden
legitimiert ist, weht so ein demokratisches „Lüfterl“ durch die
Betriebe. Auch wenn deren Rechte und Möglichkeiten oft
unzureichend sind – ein Verzicht darauf ist ein Verzicht auf
demokratische Mitbestimmung. Weniger Demokratie können wir uns
gerade in der Arbeitswelt nicht leisten.
Schon gewählt?
Klaudia Paiha ist Bundessprecherin der AUGE/UG und
Vorstandsmitglied der AK Wien
Vertrauen ist
gut - Betriebsrat ist besser
Wickel
mit den Chefs? Arbeitsrechtliche Probleme im Betrieb? Ausufernde
Arbeitszeiten? Null Mitsprache am Arbeitsplatz? Dann wird's Zeit
für einen Betriebsrat.
Dass der Druck in der Arbeitswelt steigt, erleben hunderttausende
ArbeitnehmerInnen Tag für Tag.
Gerade
in Zeiten "hohen Konkurrenzdrucks" versuchen ArbeitgeberInnen
immer wieder arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften zu
umgehen,
wird Druck auf
die Löhne ausgeübt, wird - oft unbezahlte oder zu niedrig
entlohnte Mehr- und Überstundenarbeit - als selbstverständlich
erwartet.
Viele
ArbeitnehmerInnen nehmen aus Angst um den Verlust ihres
Arbeitsplatzes ihnen zustehende Rechte nicht wahr, oder wissen
erst gar nicht, was ihnen überhaupt zusteht.
Wer weiß denn zum Beispiel wirklich, was in seinem/ihrem
Kollektivvertrag steht?
Welche
Zulagen, in welcher Höhe etwa zustehen?
Welche Arbeitszeiten rechtens sind und wie sie entlohnt werden
müssen? Welche zusätzlichen Sozialleistungen oder sogar
Bidlungsfreistellungen die Gewerkschaften im Rahmen der
Kollektivverträge verhandelt haben? Und es ist oft nahezu
unmöglich, sich alleine gegen Missstände zu wehren, droht doch
beim geringsten Aufbegehren oft schon die Kündigung.
Das
macht es Vorgesetzten immer wieder leicht,
den Druck der "freien Marktwirtschaft" auf die Beschäftigten
weiterzuleiten. Leistungen einzufordern, die dem Gesetz
widersprechen. Lohn- und Gehaltseinstufungen vorzunehmen, die
unter dem Kollektivvertrag liegen. Oder Arbeitsverträge
abzuschließen, die rechtlich unhaltbar sind und klar zu Lasten der
ArbeitnehmerInnen gehen.
Ein
Fall für einen Betriebsrat. Denn der kann sich im Interesse der
Beschäftigten zur Wehr setzen. Kraft seiner gesetzlich
abgesicherten Position im Betrieb Und durch einen
Kündigungsschutz, der es ihm erlaubt, ohne Angst vor Sanktionen
für die ArbeitnehmerInnen aktiv werden zu können..
Der Betriebsrat nimmt die Interessen der Beschäftigten in einem
Unternehmen war. BetriebsrätInnen sind die erste Anlaufstelle für
Beschäftigte, die Probleme an ihrem Arbeitsplatz haben.
BetriebsrätInnen agieren dabei nicht in einem rechtsfreien Raum.
Das "Arbeitsverfassungsgesetz" gibt dem Betriebsrat Rechte,
die
Interessen der Beschäftigten zu vertreten - wenn zu wenig Lohn
bezahlt wird, im Falle einer Kündigung, bei unzumutbaren
Arbeitsbedingungen.
Der Betriebsrat kann Fehler der Firmenleitung - die regelmäßig
zulasten der Beschäftigten gehen - nich verhindern, er kann aber
Versuchen, die Folgen sozial abzufedern.
BetriebsrätInnen brauchen dabei - weil Betriebsarbeit natürlich
auch nicht ohne Konflikte mit der Geschäftsführung abgeht -
die
Unterstützung der Belegschaft und der Gewerkschaften.
Denn gemeinsam ist es jedenfalls einfacher Interessen
durchzusetzen, als alleine.
Und
selbst in Betrieben, wo alles "eitel Wonne" scheint, macht die
Gründung eines Betriebsrates Sinn.
Denn wer sagt, dass es denn immer so bleiben wird? Und ehrlich
gesagt - Probleme gibt es praktisch überall. Und da ist Vorbeugen
besser als das Nachsehen haben.
BetriebsrätInnen sind für uns als AUGE auch aus
gesellschaftspolitischen Gründen überaus wichtig!
>>>
Weil wir den Betriebsrat als eine zentrale Insitution zur
Demokratisierung und
Humanisierung der Arbeitswelt
sehen.
>>>Weil
Demokratie und Mitbestimmung vor den Betriebstoren nicht halt
machen dürfen.
>>>Weil
Betriebsräte zur
Gleichstellung von Frauen in den Betrieben
beitragen können.
>>>Weil
BetriebsrätInnen dafür sorgen, dass ArbeitnehmerInnen zu ihrem
Recht kommen.
>>>
Weil
global
denken, lokal handeln
gilt gerade auch für die Arbeitswelt gilt.
Deshalb
wollen wir gerade grün-alternativ, links denkende
ArbeitnehmerInnen dazu aufrufen, das "Abenteuer Betriebsrat" zu
wagen.
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Betriebsrat - warum?
Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessensvertretung der
ArbeitnehmerInnen eines Betriebes. Doch was für Rechte haben
BetriebsrätInnen eigentlich? Und was macht den Unterschied für
ArbeitnehmerInnen aus?
Von Willi Pöll.
Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats ist das
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) - und hier insbesondere die
Betriebsverfassung - aus dem Jahr 1973. Der Betriebsrat (BR) ist
ein von der Belegschaft gewähltes Kollegialorgan, bestehend aus
einzelnen Mitgliedern, den BetriebsrätInnen.
Der BR
vertritt die ArbeitnehmerInnen im Sinne eines Interventions-,
Anhörungs- und Beratungsrechte.
Einige
betriebsrätliche Mitbestimmungsrechte wollen wir kurz umschreiben.
Und was den Unterschied zu Betrieben ohne BR ausmacht.
Allgemeine Befugnisse des Betriebsrats
Der Betriebsrat sorgt dafür, dass arbeits- und sozialrechtliche
Bestimmungen (Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen)
eingehalten werden, dass die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der
MitarbeiterInnen stimmen. Damit der BR das wirkungsvoll kann,
hat er
das Recht, in die erforderlichen betrieblichen Unterlagen (z.B.
Lohn- und Arbeitszeitaufzeichnungen) Einsicht zu nehmen, sie zu
überprüfen, die Auszahlung zu kontrollieren und falls nötig - und
das ist gar nicht so selten - zu beeinspruchen.
Weiters überprüft der BR die Einhaltung
sozialversicherungsrechtlicher Regelungen und des
ArbeitnehmerInnschutzes - etwa dass Arbeitsplätze nicht die
Gesundheit der Beschäftigten gefährden. Im Sinne eines
Interventionsrecht ist der BR berechtigt, Missstände im Betrieb
bei zuständigen Stellen außerhalb (Arbeitsinspektorat,
Sozialversicherung, Arbeiterkammer, Gewerkschaft etc.) aufzuzeigen
und Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu verlangen. Mit diesem
Interventionsrecht verbunden ist eine Anhörungspflicht des
Betriebsinhabers (BI). Der BR ist berechtigt
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen,
der Ausbildung, der menschengerechten Arbeitsgestaltung
einzubringen und gegebenenfalls entsprechende
Betriebsvereinbarungen darüber abzuschließen.
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Der Betriebsrat wirkt in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung mit. Er unterbreitet Vorschläge,
der/die BetriebsinhaberIn ist verpflichtet, über diese zu beraten.
Der BR ist berechtigt, an der Planung und Durchführung
betrieblicher Berufsausbildung und Schulung mitzuwirken. Art und
Umfang der Mitbestimmung können in einer Betriebsvereinbarung (BV)
geregelt werden. Betriebsvereinbarungen sind überhaupt zentrale
Elemente betrieblicher Mitbestimmung - allerdings nur in Betrieben
mit Betriebsrat.
Wo kein
Betriebsrat, dort keine Betriebsvereinbarung!
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Verträge zwischen der
Belegschaft - vertreten durch den BR - und dem BI, die eine
"Rechtswirkung" entfalten. Betriebsvereinbarungen regeln z.B.
Vorschriften, die das Verhalten im Betrieb betreffen, die
generelle Festlegung täglicher Arbeitszeiten, Arbeitspausen, die
Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Kontroll- und
personenbezogenen Datenverarbeitungssystemen, die Auswahl der
Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu), Betriebspensionen,
Frauenförderpläne, familienfreundliche Arbeitszeiten, Sozialpläne.
Manche Vereinbarungen werden freiwillig geschlossen, manche kann
der Betriebsrat erzwingen. BV sind wesentliche Instrumente zur
Verbesserung und Humanisierung der Arbeitsbedingungen, über
Mindeststandards in Arbeitsrecht und Kollektivverträgen hinaus.
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Der BI muss den BR über die wirtschaftliche Lage des Betriebs,
über Art und Umfang der Erzeugung bzw. Dienstleistungserbringung,
Investitions- und Rationalisierungvorhaben etc. informieren und
auf Verlangen des BR darüber beraten. Dazu sind die erforderlichen
Unterlagen dem BR zur Verfügung zu stellen.
In
Betrieben ohne Betriebsrat gibt es keine derartigen
Informationspflichten! MitarbeiterInnen wissen daher oft nicht,
wie es wirtschaftlich um den Betrieb steht, ob ihr Job auf
absehbare Zeit sicher ist, oder nicht.
Auch im Falle von Betriebsänderungen - Schließungen,
Firmenzusammenschlüssen u. ä. - hat der Betriebsrat Informations-
und Mitwirkungsrechte, um nachteilige Folgen für die Belegschaft
abzufedern (z.B. über Sozialpläne, wie höhere Abfertigungen, vom
Betrieb finanzierte Umschulungsmaßnahmen etc.) bestenfalls
abzuwenden.
Unterstützung und Beratung holt er sich dabei von Gewerkschaften
und Arbeiterkammern.
In Aktiengesellschaften, oder aufsichtsratspflichtigen GsmbHs
entsendet der BR ein Drittel der Aufsichtratsmitglieder, die
rechtlich den Mitglieder der Eigentümerseite praktisch
gleichgestellt sind.
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
BetriebsrätInnen sind vor der Einstellung neuer MitarbeiterInnen
zu verständigen. Auf das Verlangen des BR hin ist eine besondere
Beratung durchzuführen. Durch diese Regelung ist es den
BetriebsrätInnen von Anfang an möglich, günstige
Arbeitsbedingungen zu schaffen. In Betrieben, in denen
ArbeitnehmerInnen von BetriebsrätInnen vertreten werden, können so
faire Arbeitsverträge gesichert werden.
Im Falle von Kündigungen muss der/die ArbeitgeberIn die
BetriebsrätInnen spätestens fünf Tage vor jeder beabsichtigten
Kündigung verständigen, sonst wird diese unwirksam. Hier können
BetriebsrätInnen versuchen, mit den ArbeitgeberInnen bessere
Konditionen - etwa eine höhere Abfertigung, ein Hinausschieben
oder überhaupt die Verhinderung der Kündigung - zu verhandeln.
Auch bei der Entlassung muss der BR unverzüglich informiert werden
und kann innerhalb von 3 Tagen eine Beratung verlangen.
BetriebsrätInnen können außerdem Kündigungen oder Entlassungen
beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Ohne BetriebsrätInnen
entfällt die Benachrichtigungs- und Beratungspflicht.
Betriebsrat wirkt!
Diese kurze Auflistung betriebsrätlicher Kompetenzen zeigt
bereits: ohne BR fallen ArbeitnehmerInnen um viele Rechte - uns
seien es auch nur Informationsrechte - um. Der BR spielt eine
wichtige Rolle, um arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
tatsächlich wirksam werden zu lassen. Denn er kann, ohne
Sanktionen befürchten zu müssen, die Interessen der Beschäftigten
wahrnehmen. Denn BetriebsrätInnen haben den Kündigungsschutz und
die Möglichkeiten: Denn der Betriebsinhaber muss ihnen die dafür
notwendige Zeit gewähren.
Eine
Studie der Arbeiterkammer Österreich zeigt auch eindrucksvoll,
dass ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit Betriebsrat zufriedener
sind. Aus
gutem Grund: Beschäftigte, die durch einen Betriebsrat vertreten
werden, verdienen mehr und haben bessere Arbeitszeiten. Einige
Zahlen: Beschäftigte in Betrieben mit BR verdienen um € 57 mehr,
als in Betrieben ohne BR. Auch die Einkommensunterschiede zwischen
Männern und Frauen und zwischen Wenig- und GutverdienerInnen sind
deutlich geringer. Zwischen Männern und Frauen reduziert sich der
Einkommensunterschied von € 411/Monat (ohne BR) auf € 378/Monat
(mit BR), zwischen HilfsarbeiterInnen und MaturantInnen von € 583
(ohne BR) auf € 470 (mit BR) monatlich (verglichen wurden Betriebe
zwischen 20 und 99 Beschäftigten, also typisch österreichische
Mittelbetriebe). Ein Betriebsrat verringert auch die Fluktuation
der Belegeschaft. Mehr als ein Viertel der Beschäftigten in
Betrieben mit BR, aber nicht einmal ein Fünftel der in Betrieben
ohne BR ist bereits länger als zehn Jahre im aktuellen Betrieb
beschäftigt. In Unternehmen mit BR fürchten 14 % in, in Betrieben
ohne BR 17 % um ihren Job.
Ein
Betriebsrat bringts also.
Wie stark ein Betriebsrat tatsächlich ist, hängt allerdings auch
davon ab, wie sehr die Belegschaft hinter ihm steht. Und - ob er
eine starke Gewerkschaft im Rücken hat.
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Betriebsrat und Gewerkschaft
Für
viele sind Betriebsrat und Gewerkschaft dasselbe. Sind sie aber
nicht.
Der
Betriebsrat ist die gesetzlich verankerte Interessensvertretung
der ArbeitnehmerInnen eines Betriebs. Die Gewerkschaft ist die
freiwillige, überbetriebliche Interessensvertretung der
ArbeitnehmerInnen. BetriebsrätInnen müssen also nicht zwangsläufig
Gewerkschaftsmitglieder sein. Sie sind es nur dann, wenn sie der
Gewerkschaft beigetreten sind.
Dennoch
gibt es eine enge Verbindung zwischen Gewerkschaften und
BetriebsrätInnen.
Gewerkschaftlich organisierte BetriebsrätInnen stellen die "Basis"
der Gewerkschaften dar, sie bilden die Gewerkschaftsgremien. Damit
haben sie in den Gewerkschaften eine starke Position. In diesen
Gremien werden gewerkschaftspolitische Schwerpunkte - etwa
Forderungen für Kollektivvertragsverhandlungen, Protest- und
Kampfmaßnahmen, Positionen gegenüber Regierungsplänen - besprochen
und beschlossen. BetriebsrätInnen, die nicht in den Gremien sitzen
sind ein wichtiges Korrektiv für Gewerkschaftspolitik. Wenn
BetriebsrätInnen "aufmucken", weil ihnen die Gewerkschaftslinie
nicht passt, bleibt dies meist nicht ungehört. BetriebsrätInnen
verhandeln Kollektivverträge mit, liefern die notwendigen
Informationen aus Betrieben und Branchen, die Grundlage für Lohn-
und Kollektivvertragsverhandlungen sind. BetriebsrätInnen
organisieren Protestmaßnahmen, Streiks oder Betriebsversammlungen,
um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Gewerkschaften können
ohne BetriebsrätInnen nicht wirkungsvoll arbeiten.
Es ist
allerdings umgekehrt nicht anders: BetriebsrätInnen brauchen die
Gewerkschaften.
Die ExpertInnen aus den Gewerkschaften unterstützen und helfen bei
der Gründung von Betriebsräten, beraten BetriebsrätInnen bei
Verhandlungen von Betriebsvereinbarungen, bei Umstrukturierungen
im Betrieb, leisten Rechtsschutz und -hilfe bei arbeits- und
sozialrechtlichen Prozessen, bieten ein umfangreiches Schulungs-
und Bildungsprogramm für BetriebsrätInnen an. Gewerkschaften
intervenieren bei Geschäftsführungen, Erläutern und Erklären
komplizierte kollektivvertragliche Details. Gewerkschaften stärken
den BetriebsrätInnen bei Konflikten im Betrieb den Rücken,
verschaffen die notwendige Öffentlichkeit, organisieren
überbetriebliche, auch branchenübergreifende Solidarität.
BetriebsrätInnen sind auf die Expertise der Gewerkschaften
angewiesen, um wirkungsvolle Betriebsratsarbeit leisten zu können.
Es macht also Sinn, wenn BetriebsrätInnen sich gewerkschaftlich
organisieren. Die Stärke der Gewerkschaften hängt von der Zahl
ihrer Mitglieder ab. Starke Gewerkschaften brauchen organisierte
BetriebsrätInnen. Und BetriebsrätInnen können umso wirkungsvoller
agieren, je stärker ihre Gewerkschaften sind. Denn nur starke,
finanziell unabhängige Gewerkschaften können die notwendige
Unterstützung und Hilfe bieten.
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Ebenen der Mitbestimmung
Gesetz,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung sind Ebenen des
Arbeitsrechts. Am Themenkomplex „Arbeitszeit“ wollen wir einen
kleinen Einblick liefern, wo, warum und wie Gewerkschaften und
Betriebsräte aktiv (mit)gestalten. Von Albert Steinhauser
Arbeitszeitflexibilisierung und -verlängerung ohne
Überstundenzuschläge stehen auf dem Wunschzettel der
UnternehmerInnenlobbies ganz oben. Die Arbeitszeit gehöre auf die
betriebliche Ebene verlagert lautet eine weitere vermeintliche
Zauberformel. Ziel dieser Forderungen ist meist, eine versteckte
Lohnkürzungen über den Mechanismus „Arbeitszeit“ durchzusetzen.
Das wird auch dadurch dokumentiert, dass bereits bestehende,
ohnedies sehr großzügige Flexibilisierungsmöglichkeiten nach dem
Arbeitszeitgesetz häufig gar nicht ausgeschöpft werden.
Arbeitszeit in
Kollektivverträgen ...
Kollektivverträge (KV) sind rechtlich bindende Verträge, die
branchenspezifisch zwischen Gewerkschaften und
ArbeitgeberInnenverbänden
abgeschlossen werden. Im Rahmen von KV-Verhandlungen werden nicht
nur Mindestlöhne und Lohnerhöhungen verhandelt (Lohnerhöhungen
unterliegen also nicht irgendeinem Automatismus sondern sind das
Ergebnis von Verhandlungen!), sondern auch Regelungen zur
Arbeitszeit. So haben Gewerkschaften in vielen Branchen kürzere
Wochenarbeitszeiten erkämpft (38,5 bzw. 38 statt 40 Stundenwoche,
natürlich bei vollen Lohnausgleich), als im Gesetz vorgesehen
sind. Der KV kann ArbeitnehmerInnen immer nur besser stellen, als
das Gesetz. Der KV setzt somit neue, bessere Mindeststandards.
Häufig delegiert der Gesetzgeber Regelungstatbestände an die
Kollektivvertragspartner. Sie sollen aushandeln, was das Gesetz
nicht regeln
will oder kann.
So ist es in KVs beispielsweise möglich die Normalarbeitszeit auf
bis zu 48 Stunden wöchentlich und 9 Stunden täglich auszudehnen,
wenn dann über einen Durchrechnungszeitraum gerechnet wiederum die
kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Stunden)
erreicht wird, ohne dass Überstunden bezahlt werden müssten. Das
Argument seitens der Industrie, dass das starre Arbeitszeitgesetz
spezifischen Schwankungen der Auslastung von Betrieben nicht
berücksichtigt ist, wie diese Regelung zeigt, leicht zu
widerlegen.
Dass Arbeitszeitmodelle meist der Regelung durch KVs vorbehalten
sind, hat gute Gründe. Ziel ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen,
die spezifische Voraussetzungen der jeweiligen Branche
berücksichtigen. Die von UnternehmerInnenseite geforderte
Verlagerung der Arbeitszeitregelung auf betriebliche Ebene würde
BetriebsrätInnen in dieser heiklen Materie erpressbar machen. Im
Ergebnis würden betriebliche Arbeitszeitmodelle provoziert, die
branchenmässig gar nicht notwendig wären und Arbeitszeit einseitig
zu Ungunsten von ArbeitnehmerInnen flexibilisieren.
Gerade den Gewerkschaften kommt in der Debatte um
Arbeitszeitmodelle eine wichtige Rolle zu, gilt es doch zu
verhindern, das wirtschaftliche Risiko, das typischer Weise ein
Unternehmer zu tragen hat, auf ArbeitnehmerInnen zu überwälzen.
Arbeitszeitverlängerung und das Streichen von
Überstundenzuschlägen würde mittelfristig Arbeitsplätze vernichten
und nicht wie oft behauptet absichern. Warum sollten neue
MitarbeiterInnen eingestellt werden, wenn die bestehende
Belegschaft ohne teure Überstundenzuschläge ohnedies flexibel
eingesetzt werden könnte?
...
und die Rolle der BetriebsrätInnen
Umso wichtiger ist es aber, dass BetriebsrätInnen ihr praktisches
Wissen in den einzelnen Branchen in die Gewerkschaften einbringen.
Kollektivvertragliche Arbeitszeitmodelle werden von den
Gewerkschaften verhandelt und abgeschlossen und es ist schon
deshalb notwendig, dass sich kritische BetriebsrätInnen
gewerkschaftlich engagieren.
Trotz aller Kritik an den Flexibilisierungsbestrebungen seitens
der ArbeitgeberInnen ist es auch nicht erstrebenswert durch starre
Arbeitszeitregelungen, die Chance von ArbeitnehmerInnen auf
individuelle Hoheit über ihre Zeitressourcen vollkommen
einzuschränken.
BetriebsrätInnen gestalten Arbeitszeit
Was für Kollektivverträge in Bezug auf das Gesetz gilt, gilt auch
für Betriebsvereinbarungen (BV). BVs können ArbeitnehmerInnen im
Verhältnis zu KV und Gesetzt nur besser stellen, Gesetz und KV
ermächtigen allerdings immer wieder BetriebrätInnen, BVs zu
spezifischen Bereichen abzuschließen. Es kann nach genauer Prüfung
der Rahmenbedingungen für BetriebsrätInnen durchaus Sinn machen,
in einer BV im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und des KV die
wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit in einem relativ kurzem
Zeitraum auszudehnen, um im Gegenzug über Zeitausgleichstage in
Verbindung mit Feiertagen längere Freizeitphasen jenseits des
Urlaubskonsums zu schaffen. Entscheidend für den Betriebsrat bei
Abschluss derartiger BVs ist, ob es ein erhöhtes Interesse an
längeren Freizeitphasen im Betrieb gibt und man im Gegenzug auch
bereit ist, über einen kürzeren Zeitraum eine Ausdehnung der
Arbeitszeit zu akzeptieren.
Gerade BetriebsrätInnen bietet sich die Chance über BVs
Gleitzeitarbeitsmodelle durchzusetzen, die eine Flexibilisierung
zu Gunsten von ArbeitnehmerInnen ermöglichen. Nicht wenige
BetriebsrätInnen können von der Erfahrung berichten, dass
Flexibilisierungsmodelle schnell wieder vom Tisch sind, wenn den
betroffenen ArbeitnehmerInnen Gestaltungsrechte eingeräumt werden.
Wenn auch nicht alle beruflichen Tätigkeiten, Gleitzeitmodellen
zugänglich sind, bieten sie in vielen Bereichen BetriebsrätInnen
die Möglichkeit die individuelle Zeitautonomie betroffener
DienstnehmerInnen zu erhöhen.
Theoretisch wären Regelungen denkbar, die es DienstnehmerInnen
möglich machen, völlig frei zu entscheiden, zu welcher Tageszeit
die Arbeitsleistung erbracht wird. Real werden derartige
Freiheiten zwar meist durch funktionelle Rahmenbedingungen, wie
beispielsweise „Erreichbarkeit“ Einschränkungen erfahren, schaffen
aber auch eingeschränkte Gleitzeitmodelle ein Stück individuelle
Gestaltungsmöglichkeit. Andere Ebenen der Arbeitszeitgestaltung
sind innerbetriebliche Regelungen zu einer besseren Vereinbarkeit
von Beruf und Familie (z.B. befristete Teilzeitmodelle).
Die Diskussionen
und Gestaltungsmöglichkeiten rund um den Fragenkomplex Arbeitszeit
zeigen, wie wichtig betriebsrätliche und gewerkschaftliche Arbeit
ist. Im Spannungsverhältnis zwischen individueller Autonomie und
dem Bedürfnis von klarer Gestaltung zum Schutz des einzelnen,
bietet sich auch die Möglichkeit auf betrieblicher und
gesetzliches Ebene das sogenannte „Regelarbeitsverhältnis“
weiterzuentwickeln.
Albert Steinhauser ist Jurist im Rechtschutz der GPA Wien,
Mitglied der AUGE/UG und Landessprecher der Wiener Grünen
BetriebsrätInnen und Fraktionen im
ÖGB
Du bist BetriebsrätIn? Du denkst links, grün, alternativ oder
alles zusammen? Und du willst jene Kraft in den Gewerkschaften
stärken, die Deinen Ansichten am nächsten ist? Dir kann geholfen
werden.
Von Markus Koza
Fraktionen im ÖGB ...
Der ÖGB ist eine ‚Einheitsgewerkschaft'. Im Unterschied zu
Frankreich oder Italien, wo es untereinander konkurrierende
‚Richtungsgewerkschaften' gibt, die mehr oder weniger politischen
Parteien zugeordnet werden können, ist der ÖGB überparteilich. Der
ÖGB ist ein "Dachverband", bestehend aus Fachgewerkschaften, auch
Einzelgewerkschaften genannt (z.B. GPA, GMT, GöD etc.). Anders
allerdings als in der BRD gibt es im ÖGB politische Fraktionen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung als
Gewerkschaftsfraktion sind in den Statuten des ÖGB geregelt.
BetriebsrätInnen und PersonalvertreterInnen der gleichen Gesinnung
verschiedener Betriebe, Branchen und Fachgewerkschaften schließen
sich zu einer Fraktion zusammen. Die größte Fraktion ist die
sozialdemokratische FSG, ihr folgt die christdemokratische FCG.
Dritte Kraft ist bereits die "UG - Unabhängige GewerkschafterInnen
im ÖGB", der Zusammenschluss parteiunabhängiger, überparteilicher
und (grün-)alternativer BetriebsrätInnen, PersonalvertreterInnen
und/oder ihrer Listen in den Einzelgewerkschaften. In der UG sind
auch Grüne, die sich betriebsrätlich und gewerkschaftlich
engagieren, organisiert.
... und in den Einzelgewerkschaften
Der "Dachverband" UG wird wiederum von einer Reihe anerkannter
Gewerkschaftsfraktionen in den Einzelgewerkschaften getragen. Bei
den Privatangestellten ist dies die AUGE/UG-Alternative und Grüne
GewerkschafterInnen, bei den Gemeindebediensteten ist das die
Liste KIV/UG-Konsequente Interessensvertretung, im öffentlichen
Dienst die UGöD-Unabhängige GewerkschafterInnen im öffentlilchen
Dienst, bei den EisenbahnerInnen die GUG- Grüne und Unabhängige
EisenbahnerInnen, in der Telekomgewerkschaft die Liste we4you/UG.
Alle diese Listen haben ihre eigene Entstehungsgeschichte, ihren
eigenen gewerkschaftspolitischen Zugang, sind in ihrem Wirken
autonom, arbeiten allerdings auf Basis einer gemeinsamen
politischen Plattform und sind untereinander vernetzt. Das ihrem
Namen angehängte Kürzel UG identifiziert sie als Teil der
"Unabhängigen GewerkschafterInnen".
Wie eine Fraktion entsteht
Die Kriterien, wonach eine Fraktion in den Fachgewerkschaften
anerkannt bzw. gebildet wird, sind unterschiedlich und in den
Statuten der jeweiligen Gewerkschaft geregelt. In den
Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes gibt es z. B. einerseits
"Gewerkschaftswahlen", wo jedes Gewerkschaftsmitglied Fraktionen
in die Gewerkschaftsgremien wählt, andererseits werden auch
Wahlergebnisse aus den Personalvertretungswahlen "umgelegt": Die
Vertretung in Gewerkschaftsgremien hängt dann davon ab, wie viele
Personal- oder Betriebsratsmandate eine Fraktionsliste - etwa eine
Liste der UGöD - bei den Personalvertretungswahlen erzielt hat. Je
mehr Mandate, desto mehr Sitze. Anders ist es bei den
Gewerkschaften in der Privatwirtschaft. Hier kandidieren in der
Regel nur in den Großbetrieben auch "Fraktionslisten", also z.B.
Listen der FSG, der FCG oder der AUGE/UG. In den meisten Betrieben
stellen sich überparteiliche Namenslisten der BR-Wahl, die damit
die Vertretung aller Beschäftigten - unabhängig welcher "Partei"
sie nahestehen, oder welche Weltanschauung sie haben -
siganlisieren. Jede/r einzelne BetriebsrätIn hat die Möglichkeit
und das Recht, sich zu einer Fraktion zu bekennen - vor, oder nach
der Wahl, unabhängig davon, welcher Fraktion der/die
Betriebsratsvorsitzende angehört. Aus derAnzahl der "deklarierten"
BetriebsrätInnen ergibt sich dann die Stärke der jeweiligen
Fraktion in der Gewerkschaft und damit die Zusammensetzung ihrer
Gremien. Damit eine Fraktion allerdings anerkannt wird, muss sie
eine Mindestzahl an BetriebsrätInnen in verschiedenen Betrieben,
Branchen und Bundesländern nachweisen.
Wie du kritische GewerkschafterInnen unterstützen kannst ...
Ganz einfach. Wenn du BetriebsrätIn, Behinderten- oder
Jugendvertrauensperson und Mitglied einer Gewerkschaft bist,
kannst du eine "Fraktionserklärung" abgeben. Eine Kopie schickst
du am besten gleich an uns. Wenn du z.B. Mitglied der GPA bist,
deklarierst du dich zur AUGE/UG. Dabei ist es - wie bereits
erwähnt - egal, ob du auf einer Namensliste, oder auf einer
Fraktionsliste kandidiert hast. Du füllst einfach eine
Fraktionserklärung aus und schickst die an deine Gewerkschaft
(Formulare einfach im AUGE-Büro anfordern). Mit einer
Fraktionserklärung stärkst du die AUGE/UG in der GPA und sorgst
dafür, dass grün-alternative und linke Positionen in der
Gewerkschaft noch mehr Gehör finden. Noch mehr freuen würde uns
allerdings, wenn du auch bei uns mitmachst. Weil wir - als
basisdemokratische - Fraktion natürlich nicht nur passiv, sondern
auch aktiv unterstützende Mitglieder wollen. Schließlich gilt es
ja, einiges zu bewegen. Gerade in den Gewerkschaften.
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AUGE/UG-Betriebsrat
werden!
Du bist
Betriebsrat/rätin? Du bist Jugendvertrauensrat/rätin? Du bist Mitglied
einer Gewerkschaft, die ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft
organisiert? Dir sind Gewerkschaften zu wenig ökologisch, demokratisch,
feministisch, kämpferisch?
Du denkst links, grün, alternativ oder alles zusammen?
Und Du willst jene Kraft in den Gewerkschaften stärken, die Deinen
Ansichten am nächsten ist? Du suchst, GewerkschafterInnen und
BetriebsrätInnen, die ähnlich denken wie Du? Du willst die
Gewerkschaftspolitik aktiv mitgestalten? Du weißt aber noch nicht wie?
Dir kann geholfen werden!
Es gibt
diese Fraktion: Die
AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige
GewerkschafterInnen.
Wir brauchen Menschen wie Dich, die uns in unserer Arbeit in den
Gewerkschaften unterstützen. Mit einer Fraktionserklärung stärkst du die
AUGE/UG. Denn, was viele nicht wissen: In den Gewerkschaften hängt die
Stärke der Fraktionen – und damit ihre Stärke in gewerkschaftlichen
Gremien, ihr Einfluss auf die inhaltliche und politische Orientierung
der Gewerkschaften, ihr Zugang zu Ressourcen, von der Zahl der
“fraktionierten” BetriebsrätInnen ab. Direktwahlen in den Gewerkschaften
gibt es nämlich nicht! Willst Du daher den Einfluss der AUGE/UG stärken,
hilft es nicht, mit ihr zu sympathisieren. Wenn du dagegen eine
Fraktionserklärung für die AUGE/UG abgibst, können wir dagegen – mit
Deiner Unterstützung – noch stärker linke, alternative und grüne Akzente
in den Gewerkschaften setzen – und die sind dringend notwendig!
Wie kannst Du die AUGE/UG in den Gewerkschaften stärken?
Du musst Mitglied einer Gewerkschaft sein, die Angestellte und
ArbeiterInnen in der Privatwirtschaft organisiert (GPA, GMT, DJP, HGPD,
HTV etc.)
Du musst gewählter Betriebsrat/rätIn, Jugendvertrauensrat/rätIn,
Behindertenvertrauensperson sein. Auch Ersatzmitglieder können sich
“deklarieren”.
Du füllst die “Fraktionserklärung” aus und schickst oder mailst sie an
die
AUGE/UG (Adresse: AUGE/UG, c/o Robert Müllner, Samstrasse 30, 5023
Salzburg Mailadresse:
robert.muellner@auge-ug.at
).
Wir leiten dann die Fraktionserklärung an die jeweilige Fachgewerkschaft
weiter (GPA, GMT etc.)
Und – wir würden Dich dann ganz gerne in unseren e-mail Verteiler
aufnehmen: damit wir Dich immer über Veranstaltungen,
BetriebsrätInnenschulungen, Mitteilungen des ÖGB etc. informieren
können. Wir würden uns freuen, Dich bei uns begrüßen zu dürfen.
Dein AUGE/UG Team
Hier zum Download der AUGE Fraktionserklärung:
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Gewerkschaft Bau Holz >
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Gewerkschaft Chemiearbeiter >
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Gewerkschaft Gemeindebed. >
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Gewerkschaft Post u. Fernmelde. >
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Gewerkschaft Privatangestellte >
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Gewerkschaft Kunst Medien >
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Gewerkschaft Metall Textil Nahrung >
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Gewerkschaft öffentl. Dienst >
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Gewerkschaft vida >
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Betriebsratswahl
Betriebsrat, ja - aber wie?
Lust bekommen, einen Betriebsrat zu gründen? Aber jede Menge Fragen?
Einige, häufig gestellte wollen wir hier beantworten. Und auch, wo du
Hilfe, Unterstützung und Beratung bei der Betriebsratsgründung bekommst
– wobei wir dringend empfehlen diese Hilfe auch in Anspruch zu nehmen.
Von Albert Steinhauser
Wo darf ein Betriebsrat gewählt werden?
In Betrieben, die unter den Geltungsbereich des
Betriebsverfassungsgesetzes fallen. Grob umrissen sind das Betriebe der
Privatwirtschaft, aber auch ausgegliederte öffentliche Betriebe, oder
Betriebe an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Ausgenommen aus
der Betriebsverfassung sind etwa Behörden und Ämter des Bundes, der
Gemeinden und der Länder. Aber auch die Post, die Telekom oder die ÖBB.
Für sie gelten eigene Gesetze (z.B. Personalvertretungsgesetz), welche
die betriebliche Interessensvertretung regeln.
Was ist überhaupt ein Betrieb?
Als Betrieb gilt – nach Betriebsverfassung - jede Arbeitsstätte, die
eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder
juristische Person oder eine Personengemeinschaft (also ein
“Betriebsinhaber”) mit technischen oder immateriellen Mitteln auf Dauer
die Erzielung gestimmter Arbeitsergebnisse verfolgt, unabhängig davon,
ob in Erwerbsabsicht oder nicht. Betriebsräte werden also auch in
sozialen Vereinen, in NGOs, Bildungseinrichtungen oder anderen “Non
Profit”-Unternehmen gegründet. Ob ein Betrieb im Sinne der
Betriebsverfassung vorliegt oder nicht, kann gegebenenfalls durch eine
gerichtliche Klage festgestellt werden.
Ab wieviel Beschäftigten kann ein
Betriebsrat (BR) gegründet werden?
Ein BR kann bereits ab fünf stimmberechtigten ArbeitnehmerInnen im
Betrieb gegründet werden. Unter den arbeitsrechtlichen “ArbeitnehmerInnen”-Begriff
fallen dabei auch geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte.
Keine ArbeitnehmerInnen sind freie DienstnehmerInnen,
WerkvertragnehmerInnen oder PraktikantInnen. Als Orientierung zur
Feststellung der ArbeitnehmerInneneingenschaft kann etwa die
Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer sein. Nicht als ArbeitnehmerInnen
gelten ebenfalls leitende Angestellte, die einen maßgeblichen Einfluß
auf die Führung des Betriebes haben – also die “Chefs”. Nicht
stimmberechtigt sind ebenfalls Verwandte des/der BetriebsinhaberIn, die
im Betrieb beschäftigt sind.
Wie läuft eine Betriebsratswahl überhaupt
ab?
Die Durchführung einer BR-Wahl ist in der Betriebsratswahlordnung (BRWO)
geregelt, die Teil des Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist. Zuallererst
ist eine Betriebsversammlung, die Versammlung aller ArbeitnehmerInnen
eines Betriebes, "einzuberufen". Die Einberufung macht der BR oder wenn
es noch keinen gibt, der/die älteste ArbeitnehmeriIn oder mindestens so
viele ArbeitnehmerInnen, wie BetriebsrätInnen zu wählen sind. Sind in
Deinem Betrieb mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, kann auch die
Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen. Aus dem Kreis der
ArbeitnehmerInnen wird der Wahlvorstand gewählt. Dieser Wahlvorstand
kann auch aus dem Kreis der BR-KandidatInnen gewählt werden! Der
Wahlvorstand bereitet die BR-Wahl vor und führt die Wahl durch (Fristen
beachten!): er schreibt die BR-Wahl aus (“Kundmachung”), überprüft die
WählerInnenlisten, nimmt die Wahlvorschläge entgegen, führt die
Wahlhandlung durch, und Veröffentlicht das Wahlergebnis. Und zum
Schluss: Ein neuer Betriebsrat konstituiert sich!
Wie wird ein Betriebsrat gewählt?
Die BR-Wahl ist eine Listenwahl – nicht Personen, sondern Listen werden
gewählt. Diese Listen können Fraktionslisten sein (meistens nur in
größeren Betrieben) oder “Namenslisten”, auf denen KandidatInnen
unterschiedlicher Fraktionen (der AUGE/UG, der FSG, der FCG usw.) ebenso
kandidieren wie “fraktionslose”. Wie sich eine BR-Liste benennt ist egal
(z.B. “Liste Aktiv”, “Liste Norbert Mayer”, “Liste Technische
Universität” etc.) so lange sie nicht gegen die “guten Sitten” verstößt.
Um@ zur Wahl zugelassen zu werden, muss eine Liste eine Mindestzahl an
Unterstützungsunterschriften vorweisen. Die Zahl der erforderlichen
Unterstützungsunterschriften ist abhängig von der Zahl der zu wählenden
BetriebsrätInnen. Die BR-Wahl ist nach den Grundsätzen des gleichen,
unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen. Die Zusammensetzung
des BR – also die Verteilung der Mandate auf die unterschiedlichern
Listen - ergibt sich aus dem Wahlergebnis, der/die BR-Vorsitzende wird
aus den Reihen der BetriebsrätInnen mit einfacher Mehrheit gewählt.
Wie viele Betriebsratsmitglieder werden
überhaupt gewählt?
Das hängt von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen
ab. In Betrieben unter zehn Beschäftigten wird ein/e BetriebsrätIn
gewählt, in Betrieben unter 20 ArbeitnehmerInnen 2 Mitglieder usw.
Wichtig ist, auch für die entsprechende Zahl an “ErsatzbetriebsrätInnen”
auf der Liste zu sorgen, die gegebenenfalls in den Betriebsrat aufrücken
können. Bedeutend ist die Anzahl der Beschäftigten eines Betriebs nicht
nur für die Ermittlung der zu wählenden Mandate im BR, sondern auch
hinsichtlich der “Freistellung” von BetriebsrätInnen: ab 150
ArbeitnehmerInnen kann nämlich ein/e BetriebsrätIn für die BR-Arbeit
“freigestellt” werden. Er kann sich dann bei vollen Bezügen
ausschließlich der BR-Arbeit widmen.
Kann man aufgrund aktiver Beteiligung an
der Wahl gekündigt werden oder gibt es einen besonderen Schutz vor,
während und nach der Wahl?
Die Mitglieder das Wahlvorstands, die KandidatInnen zur BR-Wahl und die
gewählten BetriebsrätInnen dürfen im Zusammenhang mit der Wahl nicht
gekündigt werden, sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle ArbeitnehmerInnen eines Betriebes, die am Tag
der Wahl des Wahlvorstandes durch die Betriebsversammlung das 18.
Lebensjahr vollendet haben, im Betrieb beschäftigt sind, als
HeimarbeiterInnen regelmäßig beschäftigt werden, ArbeitnehmerInnen des
Betriebs, die sich im Karenzurlaub befinden oder Präsenzdienst versehen.
Auch “überlassene Arbeitskräfte” (LeiharbeiterInnen) sind
wahlberechtigt, wenn sie im Betrieb eingegliedert sind und es sich um
eine längere Überlassung handelt. Jedenfalls sind LeiharbeiterInnen
stimmberechtigt, wenn die Überlassung schon sechs Monate dauert oder
zumindest für diesen Zeitraum vorgesehen ist. Vorstandsmitglieder,
GeschäftsführerInnen und leitende Angestellte dürfen nicht wählen.
Wer kann gewählt werden?
Zum BR können alle ArbeitnehmerInnen kandidieren, die am Tag der
Kundmachung und der Wahlausschreibung das 19. Lebensjahr vollendet
haben, mindestens sechs Monate im Betrieb bzw. im Unternehmen
beschäftigts sind (in neu errichteten Betrieben, in Betrieben die
bislang keinen BR hatten und in Saisonbetrieben sind auch
ArbeitnehmerInnen wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder
Unternehmen beschäftigt sind), und nicht aufgrund einer gerichtlichen
Verurteilung zu unbedingten Freiheitsstrafe von über einem Jahr
verurteilt worden sind. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist keine
Vorraussetzung mehr um zum BR kandidieren zu dürfen – eine langjährige
Forderung und ein Erfolg der AUGE/UG (siehe Kasten). Nicht wählbar sind
Angehörige des/der Betriebsinhabers/in oder anderer Mitglieder
gesetzlicher Vertretungsorgane des Unternehmens.
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Wer hilft bei einer
Betriebsratsgründung?
Wo du Hilfe,
Beratung und Unterstützung bei einer Betriebsratsgründung
bekommst:
AUGE/UG-Alternative und Grüne
GewerkschafterInnen
c/o Robert Müllner
Samstrasse 30
A-5023 Salzburg
mobil: 0676 / 911 10 09
e-mail:
robert.muellner@auge-ug.at
homepage:
www.auge-ug.at
Die AUGE/UG ist erste Anlaufstelle für (grün-)alternative,
unabhängig linke GewerkschafterInnen. Unsere
ArbeitsrechtsexpertInnen beraten dich gerne, wenn du einen
Betriebsrat gründen willst, oder mit einer alternativen
Betriebsratsliste zur Betriebsratswahl antreten willst. Einfach
anrufen, ein mail schicken und einen Termin vereinbaren.
ÖGB-Österreichischer Gewerkschaftsbund
Hohenstaufengasse 10-12
Hotline: 0800/5777 44
1010 Wien
e-mail:
ja@ichbinsoweit.at
Auf der ÖGB Homepage zur Betriebsratskampagne
http://www.ichbinsoweit.at findest du alle notwendigen
Formulare, Kontaktadressen deiner zuständigen Gewerkschaft,
Informationen über ÖGB Service-, Bildungs- und Schulungsangebot,
rechtliche Grundlagen zur Betriebsratsarbeit, den äußerst
praktischen “Fristenrechner” zur Betriebsratswahl sowie eine Menge
weitere Infos.
http://www.betriebsraete.at
Das umfangreiche Schulungs- und Bildungsprogramm des VÖGB (Verband
Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung) für BetriebsrätInnen
– aber auch “einfache” Gewerkschaftsmitglieder - gibt's unter
http://www.voegb.at .
GPA-Gewerkschaft
der Privatangestellten
Telefon: 05 0301 - 27000
Telefax: 0662 877732
E-Mail:
salzburg@gpa-djp.at
homepage:
http://www.gpa.at
Passives Wahlrecht für MigrantInnen
erkämpft!
Seit 14.1.2006
können nun auch MigrantInnen zum Betriebsrat, zum
Jugenvertrauensrat und als Arbeiterkammerrat/rätin gewählt werden!
Ein Erfolg der AUGE/UG.
Damit ist eine
zentrale, langjährige Forderung der AUGE/UG durchgesetzt. Zur
Geschichte: 1999 focht unsere Vorarlberger AK-Liste 'Gemeinsam -
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen' die Arbeiterkammerwahl
wegen Streichung von AUGE/UG - KandidatInnen nichtösterreichischer
(in diesem Fall türkischer) StaatsbuergerInnenschaft an. Wir
mussten den Rechtsweg bis zum Europäischen Gerichtshof
beschreiten, der schliesslich Österreich dazu verpflichtete, die
Gesetze EU-konform zu ändern. Seit diesem Urteil wurden erstmals
KandidatInnen aus Nicht-EU-Ländern zu AK und Betriebsrat wählbar.
Allerdings nicht alle, sondern nur jene, deren Länder
Assoziationsabkommen mit der EU abgeschlossen hatten (z.B.
Türkei). Dieser Missstand wurde nun mit dieser Gesetzesänderung,
gegen langjährige Widerstände von ÖVP, FPÖ – aber auch SPÖ und
SP-GewerkschafterInnen, die es in großkoalitonären Zeiten durchaus
in der Hand gehabt hätten das passive Wahlrecht durchzusetzen –
aufgehoben: Ein wichtiger Schritt zu mehr Demokratie und
arbeitsrechtlicher Gleichstellung in der Arbeitswelt. |