AUGE_UG Salzburg
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen / UG - Salzburg

Maile uns dein Anliegen zu den Bereichen Arbeit, Wirtschaft, usw. Alles, von dem

du meinst, dass sich die AUGE-UG Salzburg damit auseinandersetzen sollte.

Mail
 

home

team

aktuell

termine

presse

aussend.

links

anträge



AUGE Salzburg aktuell:

Rechts-Information der Arbeiterkammer Wien

NEU - Pensionsversicherungszeiten durch Arbeitslosmeldung!

Ab 1.1.2005 gelten unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosmeldung als Pensionsversicherungszeiten, auch wenn kein Leistungsbezug vorliegt.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie nach dem 31.12.1954 geboren sind und dass Sie ausschließlich wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhalten.

Wie erhalten Sie die Pensionsversicherungszeiten?

Wurde Ihnen bereits einmal ein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe wegen der Anrechnung des Partnereinkommens abgelehnt, stellen Sie jetzt neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Dieser wird, wenn die Umstände grundsätzlich gleich geblieben sind, wieder mittels Bescheid vom Arbeitsmarktservice abgelehnt. Sie erhalten aber nach dem Ablehnungsbescheid vom Arbeitsmarktservice eine Mitteilung (ähnlich der Ihnen bekannten Mitteilung über Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges) über die Pensionsversicherungszeit. Die Zuerkennung erfolgt wie bei der Notstandshilfe für maximal 52 Wochen und ist dann neurlich durch einen Antrag auf Notstandshilfe zu beantragen.

Eine Berufung gegen den ablehnenden Bescheid aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens ist für die Zuerkennung der Pensionsversicherungszeit nicht erforderlich!

Wollen Sie allerdings die Anrechnung des Partnereinkommens zB aufgrund der geänderten persönlichen Situation bzw Änderung der Einkommensverhältnisse bekämpfen, müssen Sie sehr wohl eine Berufung einbringen.

Für erstmalige Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe bzw deren Ablehnung aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens gelten diese Ausführunge analog!

Was müssen Sie dafür tun?

Sie müssen alle Bestimmungen, die für Arbeitslosengeld- bzw NotstandshilfebezieherInnen gelten einhalten, das heißt

  • Arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitswillig sein,

  • Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen,

  • Kontrolltermine beim Arbeitsmarktservice einhalten,

  • Eigeninitiative nachweisen (Jobsuche),

  • Sich auf Vorschläge des AMS bewerben und

  • Qualifizierungs- und Aktivierungsmaßnahme des AMS besuchen und

  • den Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachkommen.

Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird – wie beim Leistungsbezug – sanktioniert und führt zum Anspruchsverlust für eine bestimmte Zeit, das heißt in diesem Falle, den Verlust der Pensionsversicherungszeit für die Dauer der Sperrfrist!


top


zum aktuell-inhaltsverzeichnis