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Rechts-Information der Arbeiterkammer Wien NEU -
Pensionsversicherungszeiten durch Arbeitslosmeldung!
Ab 1.1.2005 gelten unter
bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosmeldung als
Pensionsversicherungszeiten, auch wenn kein Leistungsbezug vorliegt.
Voraussetzung dafür ist, dass
Sie nach dem 31.12.1954 geboren sind und dass Sie ausschließlich
wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe
erhalten.
Wie erhalten
Sie die Pensionsversicherungszeiten?
Wurde Ihnen bereits einmal ein
Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe wegen der Anrechnung des
Partnereinkommens abgelehnt, stellen Sie jetzt neuerlich einen Antrag
auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Dieser wird, wenn die Umstände
grundsätzlich gleich geblieben sind, wieder mittels Bescheid vom
Arbeitsmarktservice abgelehnt. Sie erhalten aber nach dem
Ablehnungsbescheid vom Arbeitsmarktservice eine Mitteilung (ähnlich
der Ihnen bekannten Mitteilung über Höhe und Dauer des
Arbeitslosengeldbezuges) über die Pensionsversicherungszeit. Die
Zuerkennung erfolgt wie bei der Notstandshilfe für maximal 52 Wochen
und ist dann neurlich durch einen Antrag auf Notstandshilfe zu
beantragen.
Eine Berufung gegen den
ablehnenden Bescheid aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens ist
für die Zuerkennung der Pensionsversicherungszeit nicht
erforderlich!
Wollen Sie allerdings die
Anrechnung des Partnereinkommens zB aufgrund der geänderten persönlichen
Situation bzw Änderung der Einkommensverhältnisse bekämpfen, müssen
Sie sehr wohl eine Berufung einbringen.
Für erstmalige Anträge auf
Zuerkennung der Notstandshilfe bzw deren Ablehnung aufgrund der
Anrechnung des Partnereinkommens gelten diese Ausführunge analog!
Was müssen Sie
dafür tun?
Sie müssen alle Bestimmungen,
die für Arbeitslosengeld- bzw NotstandshilfebezieherInnen gelten
einhalten, das heißt
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Arbeitslos,
arbeitsfähig, arbeitswillig sein,
-
Der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen,
-
Kontrolltermine
beim Arbeitsmarktservice einhalten,
-
Eigeninitiative
nachweisen (Jobsuche),
-
Sich
auf Vorschläge des AMS bewerben und
-
Qualifizierungs-
und Aktivierungsmaßnahme des AMS besuchen und
-
den
Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachkommen.
Die Nichteinhaltung dieser
Bestimmungen wird – wie beim Leistungsbezug – sanktioniert und führt
zum Anspruchsverlust für eine bestimmte Zeit, das heißt in diesem
Falle, den Verlust der Pensionsversicherungszeit für die Dauer der
Sperrfrist!
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