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Information
zur „Zukunftssicherung“
nach
§3 Abs. 1 Z 15 EStG und §49 Abs. 3 Z 18 ASVG
(früher
„Gehaltsumwandlung“)
Auf
mögliche unerwünschte Nebenwirkungen ist unbedingt zu achten!
GPA-Grundlagenabteilung
Version
5.11.2004
Zusammenfassung:
Seit
Erstellung des letzten Informationspapiers der GPA-Grundlagenabteilung hat
sich in Bezug auf die Praxis der Gehaltsumwandlungen wieder einiges geändert:
Es gibt ein
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes und seither eine geänderte Praxis der
Gebietskrankenkassen in der Handhabung der Bezugsumwandlung. Demnach besteht
nun keine Möglichkeit mehr, durch
eine „Bezugsumwandlung“ im Rahmen eines „Verzichtsmodells“
auf 300 EUR pro Jahr zu verzichten, die der Arbeitgeber dann in eine
Versicherung einzahlt, und die 300 EUR dabei völlig abgabenfrei zu halten.
Bei diesem „Verzichtsmodell“ waren bisher auf diese 300 EUR weder SV-Beiträge
noch Steuern zu entrichten gewesen.
Bei allen
Vereinbarungen sind ab 1.9.2004 auch auf jene Gehaltsbestandteile, die über
den Arbeitgeber in eine Versicherung einbezahlt werden, SV-Beiträge zu
entrichten.
Ob es bei
der Lohnsteuerbefreiung bleibt ist nicht sicher, obwohl es derzeit aus dem
Finanzministerium Absichtserklärungen gibt, die in diese Richtung weisen.
Eine
Gehaltsumwandlung ist damit nur mehr mit einem so genannten „Verwendungsmodell“
möglich. Es wird ein Entgeltsbestandteil für die Leistung einer
Versicherungsprämie verwendet. Dieser Entgeltsbestandteil ist steuerfrei,
aber sozialversicherungspflichtig.
Hintergrund: Zusätzliche
Pensionsvorsorge wird wichtiger
Die am 11.6.2003 beschlossene
Pensionsreform und die Auswirkungen der Pensionsharmonisierung bedeuten für die
derzeit in Österreich Erwerbstätigen empfindlich geringere Pensionen aus der
öffentlichen Pensionsversicherung. Viele Menschen wollen und müssen daher
neben der öffentlichen Pension auch auf eine andere „Säule“ der
Pensionsvorsorge setzen.
Neben der von Banken und Versicherungen
stark propagierten „Zukunftsvorsorge Neu“, für die es im Jahr 2003 eine
staatliche Prämie von 9,5 % der Beiträge und 2004 von 9 % der
Beiträge gab, werben Versicherungen auch intensiv und erfolgreich für das
bisher so genannte Modell einer „Gehaltsumwandlung“,
bei dem Dienstnehmer und Dienstgeber Steuervorteile nutzen können.
Rechtliche
Basis:
Zuwendungen
des Dienstgebers für die Zukunftsicherung
der ArbeitnehmerInnen sind, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden, bis zu
einer Höhe von 300 EUR jährlich von der Einkommenssteuer und unter
bestimmten Voraussetzungen auch von den Sozialversicherungsabgaben
(Dienstgeber und Dienstnehmer) befreit.
Dabei soll es sich grundsätzlich um
Zuwendungen des Dienstgebers handeln, die zusätzlich
zum Entgelt, auf welches die ArbeitnehmerInnen Anspruch haben, geleistet werden.
In diesen Fällen kommen die Steuerfreiheit und die Befreiung von den
Sozialversicherungsbeiträgen voll zu tragen.
Die
so genannten „Verwendungsmodelle“:
Viele Dienstgeber wollen die Personalkosten
begrenzen und sind daher nicht bereit, zusätzlich zum Gehalt 300 EUR
aufzubringen und als Versicherungsprämie zu bezahlen, selbst wenn auf diesen
Betrag keine Abgaben zu entrichten sind.
Daraufhin haben die Versicherungen ein
Modell beworben, bei dem die ArbeitnehmerInnen selbst bis zu 300 EUR ihres jährlichen
Entgelts für die Zukunftssicherung aufbringen. Anfangs wurde meist ein Modell
des „Gehaltsverzichts“ gewählt,
bei dem man auf 300 EUR verzichtet, die der Arbeitgeber in eine Versicherung
einbezahlt.
Dadurch wird der Steuervorteil für
Dienstnehmer und Dienstgeber erlangt, auch wenn die 300 EUR jährlich keine zusätzliche
Zahlung des Dienstgebers darstellen, sondern von den ArbeitnehmerInnen aus ihrem
bisherigen Einkommen aufgebracht werden.
Unsere
Meinung dazu:
Die Intention des Gesetzgebers bei der Gewährung
des Steuervorteils für Maßnahmen der Zukunftsicherung war es, einen Anreiz für
zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers für seine MitarbeiterInnen zu
schaffen. Die Intention war nicht, dass die Beschäftigten ihr laufendes verfügbares
Einkommen reduzieren.
Die Dienstgeber sollten einen Beitrag zur
Zukunftsicherung der MitarbeiterInnen leisten und bereit sein, den ohnehin in
seiner Höhe nicht sonderlich bedeutenden Betrag von 300 EUR pro
Jahr bzw. 25 EUR pro Monat für die Zukunftsicherung aufzubringen. Da auf diesen
Betrag keine Abgaben zu entrichten sind, kommt eine solche Leistung von
Versicherungsprämien günstiger als eine Gehaltserhöhung. Da die
Versicherungsprämie als Betriebsausgabe den Gewinn und damit die
Steuerbemessungsgrundlage mindert, sind die effektiven Kosten für die
Arbeitgeber auch geringer als die 25 EUR, die er einzahlt (KöSt- Ersparnis).
Motivation
für den Arbeitgeber:
Das Gewähren von Zahlungen zur
Zukunftsicherung der MitarbeiterInnen ist eine Maßnahme, die einen Arbeitgeber
attraktiver machen kann und die Zufriedenheit der MitarbeiterInnen erhöht. Die
Zukunftsicherung kann ein Mittel darstellen, die ArbeitnehmerInnen zu einem
Verbleib im Betrieb zu motivieren, besonders nachdem der Anspruch auf
Abfertigung Neu nun auch bei Selbstkündigung besteht.
Wenn die ArbeitnehmerInnen die Beiträge über
eine Reduktion des laufenden Einkommens aber selbst zahlen, so ist dies
problematisch, da man bei einem Arbeitgeberwechsel die Beitragszahlung nicht
fortsetzen kann. Das ist eine aus ArbeitnehmerInnensicht problematische
Festlegung in den Lohnsteuerrichtlinien.
Wir empfehlen daher allen BetriebsrätInnen
und Dienstnehmer, auf zusätzliche
Zahlungen des Arbeitgebers für die Zukunftsvorsorge zu drängen, und nicht
auf das im Anschluss beschriebene Modell der Gehaltsverwendung einzusteigen.
Sollte man sich dennoch für die
Einkommensverwendung eines Teiles des bestehenden Entgelts entscheiden, so muss
das Versicherungsprodukt der „Zukunftsvorsorge“ in jedem Fall vor einer
solchen Entscheidung genau unter die Lupe genommen werden.
ExpertInnen haben uns aus der Praxis von
„abenteuerlichsten“ Konstrukten bei dieser Gehaltsverwendung berichtet. Die
Versicherungsvertreter, die diese Produkte vertreiben, informieren oft nicht über
die nachteiligen Aspekte des Modells. Es handelt sich um relativ niedrige
Versicherungsprämien (300 EUR pro Jahr), somit „rechnet“ sich ein
intensiver Beratungsaufwand für die Vertreter nicht, da ihre Provisionsmargen
(abhängig von der Versicherungssumme) stark beschränkt sind. Es gibt Verträge,
in welchen durch Unterjährigkeitszuschläge (fallen bei Versicherungsprämien
oft an, wenn die Prämie monatlich anstatt jährlich geleistet wird) der
Steuervorteil aufgebraucht wird.
Allgemeines:
Für die Zukunftsvorsorge kann grundsätzlich
zwischen Lebens-, Kranken- oder Unfallvorsorge gewählt werden. Maßgeblich dafür,
was als Zukunftssicherung gilt, ist eine entsprechende Risikokomponente für den Fall der Krankheit, Invalidität oder des Todes des/r Mitarbeiters/In oder
eine entsprechende Altersvorsorge.
Ein Einstellen der Prämienzahlungen oder
auch ein Aussetzen sollte in der schriftlichen Vereinbarung dezidiert
ausgeschlossen werden.
Die Versicherung erbringt die Leistung
direkt an den/die Mitarbeiter/In bzw. die begünstigte Person. Bei größeren
Personengruppen sind Gruppenversicherungsverträge
abzuschließen. Dies ermöglicht den TeilnehmerInnen deutliche Einsparungen bzw.
Mehrerträge gegenüber jenen Produkten, die Privatkunden offen stehen.
Lebensversicherung:
Für Kapitalversicherungen ist gefordert,
dass im Fall des Ablebens des Versicherten zumindest die Versicherungssumme zur
Auszahlung gelangt, die für den Erlebensfall vereinbart wurde (Er- und
Ablebensversicherung). Die Laufzeit muss mindestens 10 Jahre betragen. Wenn eine
gesetzliche Alterspension bereits vor dem Ablauf von 10 Jahren bezogen werden
kann, dann muss die Laufzeit bis zum Pensionsantritt dauern.
Wird eine Erlebensversicherung vereinbart,
bei der im Ablebensfall eine geringere Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt
als im Erlebensfall, dann muss die Laufzeit jedenfalls bis zum Pensionsantritt
dauern.
Krankenversicherung,
Unfallversicherung:
Hier gibt es keine Einschränkung der möglichen
Tarife. Möglich sind Übernahme der Kosten für Sonderklasse bei
Spitalsaufenthalten, Spital- bzw. Taggeld, Absicherungen für den Fall der
Invalidität, etc.
Beendigung
des Dienstverhältnisses:
Wird das Dienstverhältnis beendet (egal ob
vom Dienstnehmer oder von Dienstgeber), so endet auch die Pflicht des
Dienstgebers zur Prämienzahlung. Für den Dienstgeber entstehen keine weiteren
Verpflichtungen.
Der Dienstnehmer kann in diesem Fall über
die Ansprüche verfügen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden. Möglichkeiten
sind: den Vertrag als privaten Einzelvertrag weiterführen, stilllegen oder auflösen.
Insbesondere bei der Auflösung des
Vertrages ist auf den Rückkaufswert zu achten, der in den ersten Jahren sehr
gering sein kann: Bei Tarifen, bei welchen die so genannte „Zillmerung“
angewandt wird, wird die Vertreterprovision (die Abschlusskosten) bereits zu
Beginn in Abzug gebracht. Damit ergibt sich in den ersten Jahren eventuell sogar
ein negativer Rückkaufswert.
In Unternehmen und Branchen, wo man in der
Regel mit eher kurzen Dienstverhältnissen zu tun hat ist zu hinterfragen, wie
vorteilhaft solche Versicherungsverträge für die Beschäftigten sind.
Beim Wechsel des Arbeitgebers kann der
Versicherte seinen Vertrag „mitnehmen“. Mit Zustimmung des neuen
Arbeitgebers kann er das Modell beim neuen Arbeitgeber fortführen.
Beim Ableben des Versicherten fällt das
Geld dem/der Bezugsberechtigten zu, der/die vom Versicherten angegeben und
jederzeit geändert werden kann.
Beim „Ableben des Arbeitgebers“
(Konkurs) ist das Kapital, welches in der Versicherung angespart wurde,
unantastbar für den Arbeitgeber oder auch für Dritte (die Forderungen an die
Konkursmasse stellen). Nur der Mitarbeiter kann darauf zugreifen.
Besteuerung:
Einmalige Kapitalzahlungen von den
Versicherungen sind vollkommen steuerfrei. Laufende Pensionszahlungen sind so
lange steuerfrei, als die Summe der Pensionszahlungen den kapitalisierten Wert
der Pensionen zu Pensionsbeginn nicht übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie
zu versteuern.
Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages
durch den Dienstnehmer vor Beendigung des Dienstverhältnisses (Rückkauf des
Versicherungsvertrags) erfolgt eine Nachversteuerung der vom Dienstgeber
geleisteten Prämien als sonstiger Bezug lt. §67 EStG.
Das
Modell: „Verwendungsmodell“
LSt-frei, aber SV-pflichtig
Anders als
in vorangegangenen Informationen gibt es jetzt nur noch ein Modell: Das so
genannte „Verwendungsmodell“ (ein Teil des Bruttogehalts wird für die
Zukunftsvorsorge „verwendet“). Das so genannte „Verzichtsmodell“, das
zuvor auch anwendbar war, ist durch das neue Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr möglich.
Beim
Verwendungsmodell wird ein Teil des Bruttobezuges in der Höhe von max. 300 EUR
pro Jahr vom Dienstgeber nicht an den Dienstnehmer ausbezahlt, sondern als „Zukunftsicherung“
an ein Versicherungsunternehmen überwiesen, ohne dass der Dienstnehmer einem
expliziten Gehaltsverzicht zustimmt.
In diesem Fall zahlen sowohl Dienstnehmer
als auch Dienstgeber Sozialversicherungsabgaben in der ursprünglichen Höhe. Es
bestehen aber steuerliche Vorteile.
▌
Für den Dienstgeber
können diese 300 EUR als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und
verringern somit Gewinn und damit die Steuerbemessungsgrundlage und die
Steuerlast.
Der Dienstgeber hat aber keine steuerlichen Vorteile, da auch das Gehalt selbst
als Betriebsausgabe gilt.
▌
Beim/bei der ArbeitnehmerIn
werden die 300 EUR nicht mit Lohnsteuer
belastet. Sozialversicherungsabgaben sind beim „Verwendungsmodell“
jedenfalls zu entrichten. Der/die ArbeitnehmerIn erhält auf Grund der
Beitragszahlungen für eine Zukunftsicherungsmaßnahme eine steuerfreie oder
steuerbegünstigte Zahlung zum Pensionszeitpunkt.
Modell
mit Verwendung des bestehenden Einkommens des Arbeitnehmers für eine Maßnahme
der Zukunftssicherung
▌
Es muss in jedem Fall eine individuelle
Vereinbarung (unbedingt schriftlich!) zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer
über die Reduktion des ausbezahlten Bruttolohns/-gehalts vorliegen. Bestehende
Bezugsansprüche müssen dabei durch Zukunftsicherungsmaßnahmen abgegolten
werden. (RZ 81 LStR 2002 sowie Lohnsteuer- Protokoll).
▌
Der/die DienstnehmerIn (oder ein
unterhaltsberechtigter Angehöriger) muss aus der Versicherung als Begünstigter
hervorgehen.
▌
Die Beiträge müssen vom
Arbeitgeber direkt an die Versicherung (!) geleistet werden. Die
Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber (oder bei einem von Arbeitgeber und
Betriebsrat bestimmten) Rechtsträger zu hinterlegen.
▌
Durch die
Gehaltsverwendung wird das laufend verfügbare Einkommen reduziert.
Bei zwölf gleich hohen Raten beträgt die Reduktion 25 EUR brutto pro
Monat. Durch die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts ist es
nicht optimal, auch Bestandteile dieser Gehälter „umzuwandeln“. Die
Steuerersparnis ist vom jeweils angewandten Grenzsteuersatz abhängig, dieser
steigt mit dem Einkommen, ist aber generell beim laufenden Einkommen höher als
beim 13. und 14. Gehalt, die in der Regel nur mit 6 % besteuert werden.
Verwendungsmodell – Vor- und Nachteile
Höhe
der Versicherungsleistung:
Die Höhe der Versicherungsleistung bei
einer Pensionsvorsorge ist nicht exakt einzuschätzen, weil sie maßgeblich von
der Verzinsung der einbezahlten Beiträge abhängig ist und die Entwicklung der
Börsenkurse und Zinsen hohen Schwankungen unterworfen ist.
Die Produkte der „Zukunftssicherung“,
die man erwirbt, sollten auch anderen Vorsorgemöglichkeiten gegenübergestellt
werden. Einzig der Umstand, dass man eine Abgabenersparnis lukrieren kann
bedeutet nicht, dass es sich um die beste Möglichkeit der Zukunftsvorsorge
handelt.
Folgendes
sollte bedacht werden, wenn man Werbematerial der
Versicherungen bekommt:
▌
Kosten:
Unterjährigkeitszuschläge. Informieren Sie sich
genau über die Kosten bei derartigen Modellen. Viele Versicherungen verlangen
bei monatlicher Beitragszahlung so genannte Unterjährigkeitszuschläge, weil
die Beiträge nicht in einer einzigen Jahresprämie entrichtet werden. Es ist
nicht sinnvoll, den Steuervorteil für hohe Verwaltungskosten zu verwenden.
▌
Die in Aussicht gestellten Beträge der
Versicherungsleistung bei einem langjährigen Ansparen sind nominelle
Angaben, d.h. sie sind nicht inflationsbereinigt, also nicht wertangepasst.
Summen, die auf den ersten Blick zu heutigem Geldwert sehr hoch aussehen, werden
in 40 Jahren real - also von der Kaufkraft her - deutlich weniger wert sein.
Beispiel: Wenn die Inflation jedes Jahr 2 % beträgt, und man in 40 Jahren
einen Betrag von 1.000 EUR erhält, ist dieser dann (inflationsbereinigt, real,
dem heutigem Geldwert entsprechend) nur 453 EUR wert! Das heißt, man kann sich
dann mit 1000 EUR so viele Güter kaufen, wie man heute mit 453 EUR kaufen
könnte.
▌
Lassen Sie sich die Leistungen nicht nur auf Basis
der zu erwarteten (hohen), sondern auch auf Basis garantierter (niedriger)
Verzinsungen berechnen. In Aussicht gestellte Erträge wurden auch in der
Vergangenheit oft nicht erreicht.
1.000 Euro, die sich jährlich mit 2 % verzinsen, ergeben in 40 Jahren 2.208
Euro, bei 4,5 % Verzinsung 5.816 Euro. Auch hier gilt: Diese Zahlen sind
nicht inflationsbereinigt. Bei 2 % Verzinsung und 2 % Inflation ergibt
sich real keine Wertsteigerung.
▌
Die 25 Euro, die sie monatlich einbezahlen,
bleiben grundsätzlich gleich hoch, werden also nicht angepasst! Es sei denn,
die gesetzlich fixierte Höchstgrenze von 300 EUR pro Jahr wird angehoben. Diese
wurde schon sehr lange nicht angehoben. Man ist also von der Politik abhängig,
die diesbezüglich schwer einschätzbar ist, denn es gibt keine automatische
Valorisierung der 25 EUR. 25 EUR sind außerdem ein niedriger Betrag. Aus diesem
Betrag alleine kann keine nennenswerte Zusatzvorsorge für die Pension
entstehen.
Bis 2003 wurde unter der Bezeichnung
„Gehaltsumwandlung“ fast generell ein „Gehaltsverzicht“ vereinbart, der
zu einer Befreiung von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsabgaben und den
damit einhergehenden negativen Konsequenzen auf die Pensionshöhe etc. geführt
hat. Auch derzeit dominiert der Begriff Gehaltsumwandlung noch in diesem Sinn
der völligen Abgabenbefreiung.
Die rechtlichen Grundlagen für die Zukunftssicherung
im Detail:
Quellen:
¨
EStG § 3 Abs 1 Z 15 lit a
¨
ASVG § 49 Abs 3 Z 18 lit a
¨
RZ 81 Lohnsteuerrichtlinien 2002 sowie Lohnsteuer
Protokoll 2003 4
¨
Im Sinne von §49 Abs 1 ASVG sind Geld- und
Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer Anspruch
hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom
Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, beitragspflichtig.
Das „Verwendungsmodell“ ist als solches nicht im Katalog des §49 Abs. 3
ASVG (beitragsfreie Entgelte) aufgezählt und (auch) deswegen beitragspflichtig;
daher keine Reduzierung der SV-Beitragsgrundlage. (Quelle: OÖGKK)
EStG § 3 Abs. 1 Z 15 lit a: Von
der Einkommensteuer sind befreit:
15. a) Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner
Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte
Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen
und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen.
Werden
die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner Arbeitnehmer
in Form von Beiträgen für eine Er- und Ablebensversicherung oder eine
Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes:
-
Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für
den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt und die Laufzeit der
Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension
oder vor Ablauf von zehn Jahren endet.
-
Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen für den Fall des
Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beiträge zu
Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der
Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension
endet.
-
Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und
der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zu hinterlegen.
-
Werden Versicherungsprämien zu einem früheren Zeitpunkt rückgekauft oder
sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge
als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern, es sei denn, der Rückkauf
oder die Rückvergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
ASVG
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die
der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)-verhältnis
Anspruch hat oder die er darüber
hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)-verhältnisses vom Dienstgeber oder von
einem Dritten erhält.
(3)
Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
ASVG
§ 49 (3) 18. a) Aufwendungen des
Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese
Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer
getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen
Dienstnehmer 300 EURO jährlich nicht übersteigen;
Die einschlägigen Lohnsteuerrichtlinien beurteilen, ob es sich um eine
„zukunftsichernde Maßnahme“ handelt, und ob deshalb die Abgabenfreiheit
anzuwenden ist.
Als steuerlich begünstigte Maßnahmen der
Zukunftsicherung im Rahmen des Steuerfreibetrages des § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a
EStG 1988 gelten unter anderem Beiträge des Arbeitgebers für eine
Unfallversicherung, Krankenversicherung, an eine Pensionskasse, für einen
Pensions-Investmentfonds (PIF) oder für Lebensversicherungen:
·
Er- und Ablebensversicherungen mit einer Laufzeit
von mindestens 10 Jahren
·
Erlebensversicherungen mit einer Laufzeit bis zum
Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters
·
Zusatzunfall – und Krankenversicherungen
Die Zukunftssicherung muss für alle
Dienstnehmer bzw. für bestimmte Dienstnehmergruppen (zB alle ab 5-jähriger
Betriebszugehörigkeit, nicht jedoch alle Prokuristen oder alle leitenden
Angestellten) gleichartig sein. Es ist jedoch nicht notwendig, dass alle
Dienstnehmer diese in Anspruch nehmen.
Achtung: Mit der neuen
Gleichbehandlungsrichtlinie der EU sind auch Differenzierungen nach dem Alter
wahrscheinlich sachlich nicht gerechtfertigt. Es wäre als unzulässig, nur alle
über 35-jährigen in eine solche Maßnahme einzubeziehen. Eine Anknüpfung an
die Betriebszugehörigkeit ist aber demgegenüber sachlich gerechtfertigt.
In jedem Fall stellt das EStG die
Anforderung, dass die Zukunftsicherung allen MitarbeiterInnen oder bestimmten
Gruppen angeboten werden muss. Wird sie einigen MitarbeiterInnen, die nicht als
bestimmte „Gruppe“ angesehen werden können nicht angeboten, so kann davon
ausgegangen werden, dass die Begünstigungsbestimmung für die anderen
MitarbeiterInnen nicht zur Anwendung kommen kann. Unter „Gruppen von
ArbeitnehmerInnen“ kann man lediglich Großgruppen oder abgegrenzte
Berufsgruppen oder MitarbeiterInnen mit einer bestimmten Mindestbetriebszugehörigkeit
verstehen (RZ 76 LStR 2002).
Hinterlegungsvorschriften
nach Rz 81c LStR 2002
„Zur
Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung der vom Arbeitgeber für Er-
und Ablebensversicherungen geleisteten Beiträge sowie zur Sicherstellung der
Mindestlaufzeiten ist die Versicherungspolizze beim Arbeitgeber oder einem vom
Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zu
hinterlegen. Diese Bestimmung gilt sowohl für zum 1. September 2003 bereits
bestehende als auch für danach abgeschlossene Verträge.
Der Rechtsträger kann auch die
Versicherungsgesellschaft selbst sein. Auch im Falle der Hinterlegung bei einem
Rechtsträger muss gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber unmittelbar über Rückkäufe,
Rückvergütungen und Vertragsauflösungen Kenntnis erlangt.
Erfolgt
keine entsprechende Hinterlegung, liegt keine zukunftsichernde Maßnahme
vor, und es treten dieselben Konsequenzen wie bei einem vorzeitigen Rückkauf
bzw. einer Rückvergütung ein (siehe Rz 81b).
Kommt es bei zum 1. September 2003 bereits
bestehenden Verträgen zu keinem Rückkauf, zu keiner Rückvergütung und zu
keiner Auszahlung der Versicherungssumme, bestehen keine Bedenken, wenn die
Hinterlegung dieser Versicherungspolizzen bis spätestens 31. Dezember 2004
erfolgt. In diesen Fällen bestehen auch keine Bedenken, anstelle von
Versicherungspolizzen Versicherungsbestätigungen zu hinterlegen, in denen die
Versicherungsgesellschaft zusätzlich erklärt, den Arbeitgeber über Rückkäufe,
Rückvergütungen und Vertragsauflösungen zu verständigen.
Erfolgt bis zum 31. Dezember 2004 für vor
dem 1. September 2003 abgeschlossene Verträge keine Hinterlegung der
Versicherungspolizze oder der Versicherungsbestätigung, hat eine Versteuerung
gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 für den Kalendermonat Dezember 2004 zu
erfolgen.“
Lohnssteuerrichtlinien 2004 – Protokollentwurf:
Keine
Begünstigung für bereits von Arbeitnehmerinnen abgeschlossene Versicherungen
Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
vereinbart wird, dass monatlich 25 EUR vom Arbeitgeber in eine bereits durch den/die ArbeitnehmerIn abgeschlossene Versicherung
(z.B. Kranken- oder Er- und Ablebensversicherung) einbezahlt wird, gibt es keine
Steuerbegünstigung.
In einem derartigen Fall liegen keine
Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner ArbeitnehmerInnen
iSd § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 vor, weil die Betriebsbezogenheit (z.B.
Gruppenmerkmal, Hinterlegung, Fristen und Kontrolle und Vollziehung durch den
Arbeitgeber) nicht gegeben ist.
Darüber hinaus liegt keine
Zukunftssicherung des Arbeitgebers vor, wenn bisher regelmäßig vom/von der
Arbeitnehmer/In geleistete Beiträge zukünftig durch den Arbeitgeber übernommen
werden (Rz 83 LStR 2002).
ArbeitnehmerIn
kann Versicherungsnehmer sein
Es können
aber im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15a EStG 1988 Versicherungsverträge
abgeschlossen werden, bei welchen der Arbeitnehmer
sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigter in einer Person ist. Es
muss also nicht der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer sein. „Es bestehen
keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer ist. Jedenfalls
sind die Hinterlegungsvorschriften (Rz 81c LStR 2002) zu beachten.“
Zukunftsvorsorge für PensionistInnen
Es kann auch für PensionistInnen die Begünstigung
für reine Risikoversicherungen (zB Kranken- oder Unfallversicherung) in
Anspruch genommen werden. Eine Kapitalversicherung ist hingegen nicht begünstigt,
weil vom Gesetzeswortlaut die Begünstigung als Pensionsvorsorge konzipiert ist.
Verwendungsvereinbarung – SV-Beiträge vermindern
Steuerbemessungsgrundlage
Im Falle einer Gehaltsumwandlung können
die umgewandelten Beträge gem. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei
behandelt werden. Da sich nach Auffassung der Krankenversicherungsträger durch
diese Umwandlung der arbeitsrechtliche Lohnanspruch nicht vermindert, sind auch
die umgewandelten (steuerfreien) Beträge sozialversicherungspflichtig.
Es sind auch Sozialversicherungsbeiträge,
die auf den gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfreien Betrag
entfallen, bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abzuziehen.
Keine
Begünstigung bei Übernahme eines Versicherungsvertrages zum neuen Arbeitgeber
Für einen Arbeitnehmer wurde ein
Gehaltsumwandlungsmodell im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988
abgeschlossen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird der
Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Er tritt in ein Unternehmen
ein, welches ebenfalls seinen ArbeitnehmerInnen ein derartige Zukunftsvorsorge
anbietet.
“Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
endet auch die Zukunftssicherungsmaßnahme im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis.
Daher ist eine Übernahme von bestehenden Versicherungsverträgen in eine
Zukunftssicherungsmaßnahme des neuen Dienstgebers nicht zulässig. Beim neuen
Arbeitgeber beginnen die Fristen für derartige Zukunftssicherungsmaßnahmen neu
zu laufen.“
Problem: Damit werden ArbeitnehmerInnen mit
häufigerem Arbeitsplatzwechsel praktisch von der Steuerbegünstigung des §
3/1/15/a EStG ausgeschlossen.
Präsenzdienst
bzw. Karenzurlaub
Wenn der/die ArbeitnehmerIn ein
Gehaltsumwandlungsmodell abgeschlossen hat und in Karenzzeit bzw. den Präsenzdienst
geht, endet die Überweisung der Beiträge durch den Arbeitgeber.
Wenn der/die ArbeitnehmerIn in diesem
entgeltfreien Zeitraum die Versicherungsbeiträge mit eigenen Zahlungen
fortsetzt, dann sind die Beiträge nicht im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
EStG 1988 steuerbegünstigt. Begründung: Es liegen keine Bezüge vom
Arbeitgeber vor und daher ist die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG
1988 nicht gegeben.
Die von ArbeitnehmerInnen während der Zeit
des Präsenzdienstes oder Karenzurlaubes weiterbezahlten Beiträge können bei
Vorliegen aller Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als
Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zahlt der Arbeitgeber wieder die Bezüge
aus, kann die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 wieder
in Anspruch genommen werden.
Auflösung und Verlängerung von Versicherungsverträgen
Wenn eine Er-und Ablebensversicherung mit
gleichteiliger Er- und Ablebenssumme und einer Laufzeit von 15 Jahren nach
Ablauf von 10 Jahren rückgekauft wird, ist eine Auflösung vor dem vereinbarten
Vertragsende (15 Jahre) nicht steuerschädlich, da die Mindestlaufzeit von zehn
Jahren erreicht wurde.
Eine Er-und Ablebensversicherung mit
gleichteiliger Er- und Ablebenssumme, die eine Laufzeit von 10 Jahren aufweist,
kann nach Ablauf von 10 Jahren prämienfrei um 5 Jahre verlängert werden, ohne
dass eine Nachversteuerung der Beiträge ausgelöst wird.
Eine Er-und Ablebensversicherung mit
gleichteiliger Er- und Ablebenssumme, die eine Laufzeit von 10 Jahren aufweist,
kann nach Ablauf von 10 Jahren prämienpflichtig um 5 Jahre verlängert werden,
ohne dass eine Nachversteuerung der Beiträge ausgelöst wird. Die Prämienzahlungen
für die Verlängerung unterliegen weiterhin dem Steuervorteil gemäß § 3 Abs.
1 Z 15 lit. a EStG 1988.
Erhöhung
der Prämienleistungen innerhalb des Freibetrages von 300 Euro
Wenn sich die Höhe der Prämie nach der
jeweiligen Gehaltsstufe richtet und bei Übertritt in eine höhere Gehaltsstufe
sich die Prämie (zB von 150 Euro auf 200 Euro jährlich) erhöht, hat dies
keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit der Prämien.
Vorzeitige
Ausschüttung aus dem Versicherungsvertrag – keine Steuerbegünstigung
Wenn der Versicherungsvertrag eine Klausel
beinhaltet, wonach nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren alle fünf Jahre
Teilausschüttungen fällig werden, liegt keine Begünstigung vor.
Zwischenauszahlungen entsprechen nicht dem
gesetzlich verankerten Charakter einer Zukunftsvorsorge. Derartige Verträge
fallen daher von vornherein nicht unter die Begünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Z
15 lit. a EStG 1988.
AUS für den Gehaltsverzicht mit SV--Befreiung
Probleme beim alten Verzichtsmodell
▌
Im Fall des „Gehaltsverzichtes“ ergab sich
durch die SV-Beitragsfreiheit ein geringerer Pensionsanspruch in der öffentlichen
Pension, sowie geringeres Arbeitslosengeld und geringere Notstandshilfe.
▌
Geringere Basis für Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen:
Wenn in der Vereinbarung über den Gehaltsverzicht nichts anderes angegeben
wurde, konnte dies auch die Basis für alle künftigen Lohn- und Gehaltserhöhungen
reduzieren.
▌
Je nach Ausformulierung der Vereinbarung über die
Gehaltsumwandlung kann es zu Problemen hinsichtlich der Höhe von Kündigungsentschädigung
und auch der Urlaubsersatzleistung kommen. Zu beachten ist auch, wie sich die
Gehaltsumwandlung auf die Höhe der Sonderzahlungen auswirkt.
Wurde kein entsprechender Ausgleich vereinbart, so wirkt sich der Gehaltsverzicht
eventuell negativ auf Urlaubsersatzleistung und Überstundenpauschale aus.
Bei der Abfertigung Neu wird jener Bezugsteil, auf den der/die MitarbeiterIn
verzichtet hat, nicht für die Bemessungsgrundlage der Beiträge an die
Mitarbeitervorsorgekasse herangezogen.
Bei der Abfertigung Alt kann man ausdrücklich vereinbaren, dass diese
Bezugsteile berücksichtigt werden.
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