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Einige
Anmerkungen zu der Meldung von LR Buchinger von Robert Müllner
(Sprecher der AUGE-Salzburg):
Früher einmal hätte ich gesagt: „Und
sie wissen nicht was sie tun“
Heute sage ich: “So sind sie
eben die Genossen“ –
Hr. X bereitet seine Umstieg auf höhere Weihen vor, dabei ist ihm /
ihnen jedes Mittel recht. Sie sind dabei nur um einiges konsequenter
als die „Neoliberalen“ – weil sie deren Vorgangsweise
argumentativ aufbereiten und wie in diesem Falle höchst professionell
absichern.
- Der
/ die unbedarfte BeobachterIn wird begeistert Beifall spenden.
Endlich einer der sich traut, den „Großkopferten“ nimmt und
sogar daran denkt, eventuell den Kleinen zu geben. Wenn
– ja wenn’s sich ausgeht!
(Ich wette darauf das zum Schluss ein hilfloses Schulterhochziehen
kommt, mit einem unschuldigen Blick, weinerlicher Stimme, die sagt
„ich hätte ja gern, doch die angespannte Budgetlage lässt es
nicht zu, und überhaupt Schuld dran ist die böse
Bundesregierung, die EU…“ oder ähnliches.
-
- Es
war immer schon so in der Arbeitnehmerschaft! Eine
Vorpreschergruppe hat etwas erreicht (Angestellte, VÖST-ArbeiterInnen
etc.) und die anderen haben dann irgendwann nachgezogen. Geregelt
wurde das immer im Kollektivvertrag, oder in Form von
Betriebsvereinbarungen. Auf gar keinen Fall wurden betriebliche
Regelungen in ein Gesetz gegossen, da stehen nur für alle gültige
Sachen – z.B Urlaubsrecht.
Was
steht hier – nicht nur zwischen den Zeilen sondern Schwarz auf Weiß:
·
Alles was nicht im
Gesetz geregelt ist, stellt einen Gesetzesbruch dar!
·
Selbst
eine langjährige betriebliche Übung stellt keinen Anspruch dar –
bisher ein wesentliches Argument im Arbeitsrecht.
·
Dinge die jemand
ausgemacht hat, sind für dessen Nachfolger nicht bindend. - Da
brauchen wir nur darüber nachdenken, wie viele Vorgesetzte ein jeder
von uns schon gehabt hat.
·
Heißt das für die
Zukunft – jede/r Neue kann machen was er will?
Einige Hinweise,
was mit einer solchen Argumentation aufbereitet wird:
Aktuell erleben wir in vielen Betrieben ein in Frage stellen vieler
bisherigen Regelungen. z.B. flexiblere Arbeitszeiten.
Da mag es viele für und wider geben – nur eines ist auch klar:
Geregelt ist die
Arbeitszeit „in großen Rahmen“ im Gesetz.
Viele wichtige Details z. B Wochenarbeitszeit, tägliche und wöchentliche
Höchstarbeitszeit sind aber im KV bzw. Betriebsvereinbarungen
geregelt.
Bisher war ich der Meinung, das ist eine Absicherung auf die man /
frau sich verlassen kann.
Seit heute sagt
mir sinngemäß ein Sozialistischer Landesrat
All diese Regelungen kannst du dir in in die Haar schmieren, ich
hab’s dir eben mit einem renommierten Gutachten – auf deine Kosten
bewiesen.
Freundschaft!
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Hintergrundinfo:
"Personalzulage"
rechtlich nicht ausreichend gedeckt
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Buchinger
legte Gutachten von Verwaltungsjurist Josef Germ vor
Salzburger
Landeskorrespondenz, 29.08.2005
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(LK) „Nicht
gesetzeskonform“ ist laut Gutachten die seit 1974 gewährte so
genannte „Personalzulage“ des Landes, eine altersbedingte
Vorrückung in die höheren Entlohnungsgruppen bei Beamten und
Vertragsbediensteten. Diese Aufstiegsmöglichkeit, die es
beispielsweise beim Bund nicht gibt, ist in Salzburg für alle
Beamten und Vertragsbediensteten vorgesehen, die die
entsprechende Zahl von Dienstjahren vorzuweisen haben – im
Prinzip nichts anderes als eine Ausweitung der regulären
Biennienzahlungen. Der maßgebliche Unterschied liegt in der
Begründung der Zahlungen. Während die regulären Vorrückungen
per Gesetz bestimmt sind, basieren die Vorrückungen in die
letzten Gehaltsklassen lediglich auf einem Regierungsbeschluss
– rechtlich zu wenig, so das Gutachten.
Die Personalzulage wurde im Jahr 1974 (Personalreferent
Landeshauptmann DDr. Hans Lechner) eingeführt – exklusiv für
den Landesamtsdirektor und Abteilungsleiter. In den 80er Jahren
wurde die Personalzulage auf Antrag der Personalvertretung auf
alle Landesbediensteten ausgedehnt. Bereits kurz nach
Amtsantritt fiel Personalreferent Landesrat Dr. Erwin Buchinger
bei der Einarbeitung in sein Ressort die wackelige Grundlage
dieser Zulage auf – zur endgültigen Klärung wurde von
Buchinger daraufhin ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.
Germ-Gutachten:
gesetzliche Grundlage nicht gegeben
Von Personalreferent Landesrat Dr. Erwin Buchinger mit der
Beurteilung der rechtlich heiklen Materie beauftragt wurde einer
der renommiertesten Verwaltungsjuristen Österreichs, der
Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes i.R., Hofrat Dr.
Josef Germ. In seinem Gutachten erläutert Germ die
Gesetzeslage: „Nach § 71, Abs. 1 und 2 hat der Beamte
Anspruch auf Monatsbezüge, die aus dem Gehalt und allfälligen
im Gesetz aufgezählten Zulagen bestehen.“ Die Landesregierung
kann unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gewisser
Grenzen Zulagen per Verordnung festlegen, aber, so Germ „eine
Personalzulage in Form der Möglichkeit, weitere Gehaltsstufen
im vorher genannten Schema des § 72, abs. 3 L- BG vorzusehen,
scheint in diesem Zusammenhand genauso wenig wie der Begriff
‚Personalzulage’ auf“. Dass es Personalzulage seit 1974
gegeben hat, ist für Germ (der sich dabei auf VwGH-Urteile und
ein OGH-Urteil beruft) irrelevant: „Auch eine langwährende
betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen.“
Der Landesjurist hat wesentliche Erkenntnisse des
Germ-Gutachtens in der Folge bestätigt.
Konsequenzen des Gutachtens
Über die Notwendigkeit einer rechtlichen Korrektur äußert
sich Germ deutlich: „Die Beibehaltung einer gesetzlich nicht
gedeckten Vorgangsweise ist wohl als unmittelbare Schädigung
des Rechtsträgers durch seine Organe zu werten.“ Landesrat
Dr. Buchinger erläutert die politische Folgen: „Damit werde
ich und auch die ganze Landesregierung dazu aufgefordert, möglichst
rasch einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.“ Buchinger
plädiert dafür, diese Frage gemeinsam mit der geplanten
Gehaltsreform zu lösen und dort eine faire, saubere und
gesetzeskonforme Lösung herzustellen.
Umwandlung in eine Leistungsprämie bei den Führungskräften
– gesetzliche Absicherung der kleineren Einkommen
Die Vorrückungsmöglichkeiten stehen nach der jetzigen Fassung
prinzipiell jedem Landesbediensteten zu, zum aktuellen Zeitpunkt
beziehen 1.174 Landesbedienstete (387 Beamte und
Vertragsbedienstete in Land und 787 Mitarbeiter bei der SALK)
die Personalzulage, die Kosten dafür belaufen sich auf rund 3,8
Millionen Euro. Buchinger will eine sachgerechte Lösung:
„Hier geht es darum, einen rechtlich nicht haltbaren Zustand
in eine saubere Lösung zu überführen, das ist keine
Einsparungsaktion.“ Gerade bei kleineren Beamten, mache die
Personalzulage einen wichtigen Teil des Gehalts aus, so
Buchinger.
„Gerade im D und C-Bereich sowie für Arbeiter und
Facharbeiter wäre ich dafür, die Zahlungen einfach in ein
sauberes Gesetz zu überführen, bei hervorgehoben Funktionen
und bei den Führungskräften kann ich mir ein Anreizsystem
(Leistungsprämie) als Ersatz vorstellen.“ Für Buchinger ist
eine solche Umwandlung „Ein Schritt in Richtung eines neuen,
faireren Gehaltssystems. Statt eines übersteigerten
Senioritätsprinzips,
wo jeder nur darauf zu warten braucht in die nächst höhere
Gehaltsklasse zu fallen bauen wir bei den Führungskräften eine
Leistungskomponente ein – Leistung soll sich schließlich auch
im Landesdienst lohnen.“ Bei den kleineren Einkommen sei die
Personalzulage mittlerweile ein wichtiger Gehaltsbestandteil,
hier will Buchinger die Personalzulage einfach als
Gehaltsbestandteil übernehmen, da die Gehaltssprünge bei den
kleineren Einkommen ohnehin nicht so gravierend sind. j175-110A
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