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Alternative und Grüne GewerkschafterInnen / UG - Salzburg

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AUGE Salzburg aktuell:

Einige Anmerkungen zu der Meldung von LR Buchinger von Robert Müllner (Sprecher der AUGE-Salzburg):

Früher einmal hätte ich gesagt: „Und sie wissen nicht was sie tun“
Heute sage ich: “So sind sie eben die Genossen“
Hr. X bereitet seine Umstieg auf höhere Weihen vor, dabei ist ihm / ihnen jedes Mittel recht. Sie sind dabei nur um einiges konsequenter als die „Neoliberalen“ – weil sie deren Vorgangsweise argumentativ aufbereiten und wie in diesem Falle höchst professionell absichern.

  • Der / die unbedarfte BeobachterIn wird begeistert Beifall spenden. Endlich einer der sich traut, den „Großkopferten“ nimmt und sogar daran denkt, eventuell den Kleinen zu geben. Wenn – ja wenn’s sich ausgeht!
    (Ich wette darauf das zum Schluss ein hilfloses Schulterhochziehen kommt, mit einem unschuldigen Blick, weinerlicher Stimme, die sagt „ich hätte ja gern, doch die angespannte Budgetlage lässt es nicht zu, und überhaupt Schuld dran ist die böse Bundesregierung, die EU…“ oder ähnliches.
  •  
  • Es war immer schon so in der Arbeitnehmerschaft! Eine Vorpreschergruppe hat etwas erreicht (Angestellte, VÖST-ArbeiterInnen etc.) und die anderen haben dann irgendwann nachgezogen. Geregelt wurde das immer im Kollektivvertrag, oder in Form von Betriebsvereinbarungen. Auf gar keinen Fall wurden betriebliche Regelungen in ein Gesetz gegossen, da stehen nur für alle gültige Sachen – z.B Urlaubsrecht.

Was steht hier – nicht nur zwischen den Zeilen sondern Schwarz auf Weiß:

·        Alles was nicht im Gesetz geregelt ist, stellt einen Gesetzesbruch dar!

·         Selbst eine langjährige betriebliche Übung stellt keinen Anspruch dar – bisher ein wesentliches Argument im Arbeitsrecht.

·        Dinge die jemand ausgemacht hat, sind für dessen Nachfolger nicht bindend. - Da brauchen wir nur darüber nachdenken, wie viele Vorgesetzte ein jeder von uns schon gehabt hat.

·        Heißt das für die Zukunft – jede/r Neue kann machen was er will?

Einige Hinweise, was mit einer solchen Argumentation aufbereitet wird:

Aktuell erleben wir in vielen Betrieben ein in Frage stellen vieler bisherigen Regelungen. z.B. flexiblere Arbeitszeiten.
Da mag es viele für und wider geben – nur eines ist auch klar:

Geregelt ist die Arbeitszeit „in großen Rahmen“ im Gesetz.
Viele wichtige Details z. B Wochenarbeitszeit, tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit sind aber im KV bzw. Betriebsvereinbarungen geregelt.
Bisher war ich der Meinung, das ist eine Absicherung auf die man / frau sich verlassen kann.

Seit heute sagt mir sinngemäß ein Sozialistischer Landesrat
All diese Regelungen kannst du dir in in die Haar schmieren, ich hab’s dir eben mit einem renommierten Gutachten – auf deine Kosten bewiesen.

Freundschaft!

Hintergrundinfo:

"Personalzulage" rechtlich nicht ausreichend gedeckt 

Buchinger legte Gutachten von Verwaltungsjurist Josef Germ vor

Salzburger Landeskorrespondenz, 29.08.2005 

(LK)  „Nicht gesetzeskonform“ ist laut Gutachten die seit 1974 gewährte so genannte „Personalzulage“ des Landes, eine altersbedingte Vorrückung in die höheren Entlohnungsgruppen bei Beamten und Vertragsbediensteten. Diese Aufstiegsmöglichkeit, die es beispielsweise beim Bund nicht gibt, ist in Salzburg für alle Beamten und Vertragsbediensteten vorgesehen, die die entsprechende Zahl von Dienstjahren vorzuweisen haben – im Prinzip nichts anderes als eine Ausweitung der regulären Biennienzahlungen. Der maßgebliche Unterschied liegt in der Begründung der Zahlungen. Während die regulären Vorrückungen per Gesetz bestimmt sind, basieren die Vorrückungen in die letzten Gehaltsklassen lediglich auf einem Regierungsbeschluss – rechtlich zu wenig, so das Gutachten.
Die Personalzulage wurde im Jahr 1974 (Personalreferent Landeshauptmann DDr. Hans Lechner) eingeführt – exklusiv für den Landesamtsdirektor und Abteilungsleiter. In den 80er Jahren wurde die Personalzulage auf Antrag der Personalvertretung auf alle Landesbediensteten ausgedehnt. Bereits kurz nach Amtsantritt fiel Personalreferent Landesrat Dr. Erwin Buchinger bei der Einarbeitung in sein Ressort die wackelige Grundlage dieser Zulage auf – zur endgültigen Klärung wurde von Buchinger daraufhin ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.

Germ-Gutachten: gesetzliche Grundlage nicht gegeben

Von Personalreferent Landesrat Dr. Erwin Buchinger mit der Beurteilung der rechtlich heiklen Materie beauftragt wurde einer der renommiertesten Verwaltungsjuristen Österreichs, der Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes i.R., Hofrat Dr. Josef Germ. In seinem Gutachten erläutert Germ die Gesetzeslage: „Nach § 71, Abs. 1 und 2 hat der Beamte Anspruch auf Monatsbezüge, die aus dem Gehalt und allfälligen im Gesetz aufgezählten Zulagen bestehen.“ Die Landesregierung kann unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen Zulagen per Verordnung festlegen, aber, so Germ „eine Personalzulage in Form der Möglichkeit, weitere Gehaltsstufen im vorher genannten Schema des § 72, abs. 3 L- BG vorzusehen, scheint in diesem Zusammenhand genauso wenig wie der Begriff ‚Personalzulage’ auf“. Dass es Personalzulage seit 1974 gegeben hat, ist für Germ (der sich dabei auf VwGH-Urteile und ein OGH-Urteil beruft) irrelevant: „Auch eine langwährende betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen.“ Der Landesjurist hat wesentliche Erkenntnisse des Germ-Gutachtens in der Folge bestätigt.

Konsequenzen des Gutachtens

Über die Notwendigkeit einer rechtlichen Korrektur äußert sich Germ deutlich: „Die Beibehaltung einer gesetzlich nicht gedeckten Vorgangsweise ist wohl als unmittelbare Schädigung des Rechtsträgers durch seine Organe zu werten.“ Landesrat Dr. Buchinger erläutert die politische Folgen: „Damit werde ich und auch die ganze Landesregierung dazu aufgefordert, möglichst rasch einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.“ Buchinger plädiert dafür, diese Frage gemeinsam mit der geplanten Gehaltsreform zu lösen und dort eine faire, saubere und gesetzeskonforme Lösung herzustellen.

Umwandlung in eine Leistungsprämie bei den Führungskräften –  gesetzliche Absicherung der kleineren Einkommen

Die Vorrückungsmöglichkeiten stehen nach der jetzigen Fassung prinzipiell jedem Landesbediensteten zu, zum aktuellen Zeitpunkt beziehen 1.174 Landesbedienstete (387 Beamte und Vertragsbedienstete in Land und 787 Mitarbeiter bei der SALK) die Personalzulage, die Kosten dafür belaufen sich auf rund 3,8 Millionen Euro. Buchinger will eine sachgerechte Lösung: „Hier geht es darum, einen rechtlich nicht haltbaren Zustand in eine saubere Lösung zu überführen, das ist keine Einsparungsaktion.“ Gerade bei kleineren Beamten, mache die Personalzulage einen wichtigen Teil des Gehalts aus, so Buchinger.

„Gerade im D und C-Bereich sowie für Arbeiter und Facharbeiter wäre ich dafür, die Zahlungen einfach in ein sauberes Gesetz zu überführen, bei hervorgehoben Funktionen und bei den Führungskräften kann ich mir ein Anreizsystem (Leistungsprämie) als Ersatz vorstellen.“ Für Buchinger ist eine solche Umwandlung „Ein Schritt in Richtung eines neuen, faireren Gehaltssystems. Statt eines übersteigerten Senioritätsprinzips, wo jeder nur darauf zu warten braucht in die nächst höhere Gehaltsklasse zu fallen bauen wir bei den Führungskräften eine Leistungskomponente ein – Leistung soll sich schließlich auch im Landesdienst lohnen.“ Bei den kleineren Einkommen sei die Personalzulage mittlerweile ein wichtiger Gehaltsbestandteil, hier will Buchinger die Personalzulage einfach als Gehaltsbestandteil übernehmen, da die Gehaltssprünge bei den kleineren Einkommen ohnehin nicht so gravierend sind. j175-110A


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