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Alternative und Grüne GewerkschafterInnen / UG Salzburg C/O Robert Müllner, , Tel: 0676 / 911 10 09 Samstrasse 30 A-5023 Salzburg Mail: robert.muellner@auge-ug.at www.auge-ug.at
An die 5. Vollversammlung am 02.11.2010 der Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg Rezeptgebührenobergrenze Die Schaffung der Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Monatseinkommens wurde von der Regierung bei Schaffung und in der Folge als großer sozialpolitischer Meilenstein verkauft. Tatsächlich ist die Regelung aber in mehreren Bereichen ungenügend. 1. Die Tatsache, dass mit Rezept verschriebene Medikamente, deren Preis unter der Rezeptgebühr liegen, nicht zu den Ausgaben zur Erreichung der Obergrenze mit einberechnet werden, stellt insbesondere bei Menschen, die auf die Einnahme einer größeren Zahl von Medikamenten angewiesen sind, eine erhebliche und unverständliche finanzielle Belastung dar. Diese Belastung hat sich durch die als Entlastungsmaßnahme gedachte Reduktion der Mehrwertsteuer auf Medikamente deutlich verschärft, weil eine große Zahl von Medikamenten eben durch die Reduktion des Steuersatzes unter die Preisgrenze der Rezeptgebühr gefallen ist.
2.
Bei
der Einführung der Rezeptgebührenobergrenze wurde eine zeitnahe
Berücksichtigung erworbener Medikamente auf dem Rezeptgebührenkonto
versprochen. In der Realität gibt es diese nicht. Wird die
Rezeptgebührenobergrenze etwa erst Ende November erreicht, kann dies im
laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden. Ein ähnliches
Einnahmemuster vorausgesetzt, kann das Erreichen der
Rezeptgebührenobergrenze auch in den folgenden Jahren nicht innerhalb
einer Frist erreicht werden, die für den oder die Versicherte(n)
tatsächliche Auswirkungen hat. 3. Die Rezeptgebührenbefreiung wird von den Sozialversicherungsträgern exekutiert, indem für Einkommen (etwa Pensionen) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz automatisch der Ausgleichszulagenrichtsatz als Einkommen angenommen wird. Dies ist eine unsachliche Interpretation des Gesetzes und richtet sich vornehmlich gegen Frauen: Faktisch ist die Rezeptgebühren-Obergrenze für diese deutlich höher als 2% des Einkommens. 4. Auch wenn die Administration der Sozialversicherungsträger zum Teil unsachlich und unverständlich ist, liegt deren Ursache auch in der rechtlich unbefriedigenden Situation, dass den Trägern durch den Gesetzgeber zwar eine Rezeptgebühren-Obergrenze auferlegt wurde, dieser aber nicht für den daraus resultierenden Einnahmenausfall aufkommt. Die AUGE/UG stellt daher den A N T R A G Die 5. Vollversammlung der AK- Salzburg fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen: · dass mit Rezept verschriebene Medikamente, deren Preis unter der Rezeptgebühr liegt, zukünftig in das Rezeptgebühren-Konto einberechnet werden. · Eine zeitnahe Berechnung des individuellen Rezeptgebühren-Kontos erfolgt, sodass die sozialpolitisch erwünschte Wirkung überhaupt erreicht werden kann. · die Rezeptgebühren-Obergrenze bei besonders niedrigen Einkommen nicht vom Ausgleichszulagenrichtsatz, sondern vom tatsächlichen Einkommen berechnet wird. · dass die Sozialversicherungsträger den Einnahmenverlust aus der Rezeptgebühren-Obergrenze auch tatsächlich und vollständig ersetzt erhalten. Für die AUGE/UG Müllner Robert |