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Alternative und Grüne GewerkschafterInnen / UG Salzburg
C/O
Robert Müllner, , Tel: 0676 / 911 10 09
Samstrasse 30 A-5023 Salzburg
Mail: robert.muellner@auge-ug.at
www.auge-ug.at
An die 2.
Vollversammlung am 28.05.2009
der Kammer für
Arbeiter und Angestellte Salzburg
Gesetzeskonformer Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsrechts hinsichtlich der Berücksichtigung von
PartnerInneneinkommen in der Notstandshilfe
Beim Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsrechtes durch das AMS werden Bestimmungen über
die Einbeziehung von Einkommen vermeintlicher oder tatsächlicher
LebensgefährtInnen zum Nachteil der AntragstellerInnen ausgelegt.
Die Fehlerquelle liegt sowohl in der Beurteilung der jeweiligen
Lebenssituation durch das AMS wie auch in der für die AntragstellerInnen
nicht eindeutig nachvollziehbare Frage, ob sie in einer
Lebensgemeinschaft leben.
Bei der Berechnung von Ansprüchen aus der Notstandshilfe senkt ein
etwaiges PartnerInneneinkommen die Ansprüche der AntragstellerInnen. Aus
diesem Grund werden die Anspruchsberechtigten bei der Antragstellung
gefragt, ob sie in einer Lebensgemeinschaft leben. Wird diese Frage
bejaht und liegt ein Einkommen der oder des vermeintlichen
Partners/Partnerin in der Lebensgemeinschaft über der Freigrenze vor,
reduziert sich der Notstandshilfeanspruch.
Diese Vorgangsweise des AMS widerspricht der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes. Der VwGH hat erkannt, dass Einkommen anderer,
in der selben Wohnung lebenden Personen, nur dann bei der Berechnung von
Ansprüchen einbezogen werden können, wenn der oder die AntragstellerIn
gegenüber dieser Person entweder
- einen Unterhaltsanspruch hat oder
- tatsächlich Unterhaltsleistung (auch ohne Anspruch) erfolgen.
Die Frage nach der Lebensgemeinschaft klärt nicht die Frage nach einem
Unterhaltsanspruch. AntragstellerInnen ist die rechtliche Bedeutung der
Frage bei deren Beantwortung nicht bewusst. Sie beantworten objektiv
nicht die Frage, ob sie Unterhaltsansprüche gegen den Partner haben oder
von dieser/m tatsächlich finanziell unterstützt werden.
Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass AntragstellerInnen der
rechtliche Inhalt einer etwaigen Aussage, sie lebten in einer
Lebensgemeinschaft, bewusst ist. Das Wort „Lebensgemeinschaft“
bezeichnet im Verständnis vieler Menschen zuallererst Wohn- und
Geschlechtsgemeinschaft, ohne jedoch auf eine Wirtschaftsgemeinschaft
abzustellen.
Auf diese Weise werden die Ansprüche der AntragstellerInnen in rechtlich
nicht vertretbarer Weise verkürzt. Ihnen wird ein Einkommen zugerechnet,
das sie gar nicht haben.
Das AMS leistet keinen Beitrag zur Aufklärung der Menschen. In den FAQs
des AMS zu Notstandshilfe ist zu lesen: „Ausschlaggebend für die
Berücksichtigung des Einkommens Ihres/ Ihrer
Lebensgefährten/Lebensgefährtin ist nicht die getrennte Kontenführung,
da diese meist auch im Falle einer Ehe vorliegt, sondern es sind
vielmehr die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft maßgebend, die zu einer
Verringerung der Lebenskosten führen.“
Was also eigentlich eine Lebensgemeinschaft genau ist, wird nicht
erläutert und bleibt für die Informationssuchenden somit unverständlich.
Auch im Antragsformular selbst wird nur nach dem Vorhandensein einer
Lebensgemeinschaft gefragt. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht
erklärt.
Die
AUGE/UG stellt daher den
A N T R A G
Die 02. Vollversammlung der AK- Salzburg fordert die Bundesregierung,
insbesondere den Bundesminister für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz als oberste Aufsichtbehörde des Arbeitsmarktservice,
auf, sicherzustellen, dass der Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsrechts in Zusammenhang mit Lebensgemeinschaften
in einer Art und Weise erfolgt, wie sie der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes entspricht.
Sicherzustellen ist insbesondere
- dass einzig der Umstand, ob einE AntragstellerIn von einer in der
selben Wohnung lebenden Person entsprechende (nicht rückzahlbare)
Zuwendungen tatsächlich erhält oder sie auf solche Zuwendungen einen
Rechtsanspruch besitzt, der leicht liquidierbar ist (VwGH Erk.
2001/11/0075 vom 23.03.2004 ), Grundlage für die Entscheidung betreffend
der Einkommensanrechnung ist;
- dass im Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts durch
Einberechnung von Einkommen anderer Personen als die des/der
AntragstellerIn keine zusätzlichen Abhängigkeiten zwischen diesen
Personen geschaffen werden.
Für die AUGE/UG
Robert Müllner |