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An die 9. Vollversammlung am 24.05.2007 der Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg
Änderung des Artikel V Nachtschwerarbeitsgesetzes Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
§ 1. Art. V gilt für Arbeitnehmer, die 1. in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 in der geltenden Fassung oder in Pflegestationen von Pflegeheimen beschäftigt sind 2. Nachtschwerarbeit im Sinne des § 2 leisten. § 2. (1) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:… § 2 (2) Der Kollektivvertrag kann Arbeitnehmer in anderen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die Arbeiten verrichten, welche vergleichbare Erschwernisse wie die in Abs. 1 genannten aufweisen oder die der Einwirkung von Schadstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind oder deren Tätigkeit sonst eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbeziehen. (3) Arbeitnehmer, für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen. (4) Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen. (5) Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen, sind unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Landeshauptmannes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen. Unseres Erachtens sind in diesem Gesetz zwei Punkte änderungsbedürftig: 1.) es gibt kaum mehr reine Pflegestationen, in den meisten stationären Einrichtungen bleiben die alten Menschen bis zu ihrem Tod in ihren Zimmern. Das ist eine begrüßenswerte Änderung, da die Bewohner und auch die Angehörigen dieses „Abschieben in den Pflegetrakt“ als sehr belastend und deprimierend empfanden. Auch die Aufzählung der Arbeitsbereiche in Krankenanstalten ist zu überdenken. 2.) Für das Pflegepersonal bedeutet das, dass, falls sie nicht in den Geltungsbereich eines Kollektivvertrages fallen, der diese Schutzmaßnahmen nicht vorsieht, oder die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen zwar dieselbe Arbeit wie ihre KollegInnen verrichten, aber nicht in den Genuss der Schutzmaßnahmen kommen. Unsere Intention ist es, die Nachtarbeit im Pflege- und Betreuungsbereich als besondere Erschwernis zu bewerten und den ArbeitnehmerInnen die zwischen 22Uhr bis 6 Uhr mindestens sechs Stunden beschäftigt sind zum Zeitguthaben nach §3 zu verhelfen. Die AUGE/UG stellt daher den A N T R A G Die 9. Vollversammlung der AK- Salzburg fordert die Bundesregierung auf, das Gesetz in folgenden Punkten zu überarbeiten: 1.) Die Definition der Nachtschwerarbeit belassen 2.) die Aufzählungen unter §2 (1) zu streichen 3.) dieses Gesetz als bundesweit gültiges Gesetz zu verabschieden, unabhängig davon, wer der Arbeitgeber ist und welcher Kollektivvertrag gültig ist. Für die AUGE/UG Gabi Wenghofer |